Für Hochschulabschlüsse, die Sie an einer anerkannten Hochschule im Ausland erworben haben, gilt:

Sie dürfen den verliehenen Grad wie zum Beispiel „inzener-mechanik“ oder „ekonomist“ ohne Genehmigung in der Form führen, wie Sie ihn erhalten haben. Sie müssen aber bei Graden, die Sie außerhalb der Europäischen Union erlangt haben, die Hochschule hinzufügen, an der Sie den Grad erworben haben.

Dabei können Sie den akademischen Grad in den folgenden Formen darstellen:

  • in lateinische Schrift übertragen
  • die im Herkunftsland zugelassene oder übliche Abkürzung führen
  • eine wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzufügen.

Wenn Sie als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler anerkannt sind, können Sie eine Umwandlung in denjenigen deutschen Grad beantragen, der Ihrem ausländischen entspricht. Dies gilt auch für Ihren Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin und Ihre Kinder.

Ist der ausländische Abschluss dem deutschen gleichwertig , erfolgt diese Umwandlung.


  • Studienabschluss vor der Einreise an einer anerkannten Hochschule im Aussiedlungsgebiet
  • Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mit einem deutschen Studienabschluss
  • Hauptwohnsitz in Niedersachsen

Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen: (bitte keine Originalurkunden übersenden!)

  • a) eine amtlich beglaubigte Kopie der Originalurkunde über die Verleihung des akademischen Grades;
  • b) eine amtlich beglaubigte Kopie der Übersetzung der o.g. Urkunde durch eine/einen an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte/beeidigten Dolmetscherin/Dolmetscher; Angaben zur Hochschule/Universität und zum akademischen Grad sind zusätzlich bei kyrillischer Schrift in lateinische Schrift zu übertragen (lautschriftlich);
  • c) eine amtlich beglaubigte Kopie der Fächer- und Notenübersicht (Anlage zum Diplom);
  • d) eine amtlich beglaubigte Kopie der Übersetzung des Dokuments zu c) durch eine/einen an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte/beeidigten Dolmetscherin/Dolmetscher;
  • e) eine amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Hochschulreife bzw. des Schulabschlusszeugnisses, das zum Studium berechtigt hat;
  • f) eine amtlich beglaubigte Kopie der Übersetzung des Dokuments zu e) durch eine/einen an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte/beeidigten Dolmetscherin/Dolmetscher;
  • g) eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 bzw. 2 des Bundesvertriebenengesetzes;
  • h) eine amtlich beglaubigte Kopie der Erklärung über die Namensführung gemäß § 94 Bundesvertriebenengesetz bzw. der Bescheinigung des Standesamtes über die Namensänderung;
  • i) eine eigenhändig unterschriebene Erklärung darüber, ob zu einem früheren Zeitpunkt bereits ein Genehmigungsantrag in Niedersachsen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gestellt worden ist;
  • j) ein tabellarischer Lebenslauf;
  • k) eine aktuelle Meldebescheinigung über den Wohnsitz im Land Niedersachsen. Keine Kopie der Anmeldebestätigung!

Amtliche Beglaubigungen sowie eine Meldebescheinigung erhalten Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung


Sie müssen einen formlosen Antrag stellen. Diesen müssen Sie zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.

Anerkannten Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten und Abkömmlingen, die eine Bescheinigung nach § 15 BVFG besitzen, kann auf Antrag die Führung eines vor der Aussiedlung verliehenen Grades in der Form des entsprechenden inländischen Hochschulgrades gestattet werden, sofern dieser gleichwertig ist. Dafür werden die eingereichten Unterlagen Gutachtern der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen mit der Bitte um fachliche Stellungnahme zugeleitet.


Abschluss, Graduierung, akademische Titel, Anerkennung, Doktortitel, Bachelor, Berufsanerkennung, Master, Bakkalaureus, Doktor, Magister, Lizenziat, Professor, Abschlussbezeichnungen, Hochschulabschluss