Ab dem 1. Januar 2023 ist die Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde (kommunale Betreuungsbehörde) für eine berufliche Tätigkeit als Betreuerin/ Betreuer erforderlich. Eine der Registrierungsvoraussetzungen ist nach § 23 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer. Die Sachkunde kann u. a. durch den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs nachgewiesen werden.

Für Sie als Anbieter eines derartigen Sachkundelehrgangs oder auch einzelner Module eines Sachkundelehrgangs sieht die BtRegV die Möglichkeit vor, diese auf Antrag bei einer nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkennen zu lassen. Mit der Anerkennung sind die Abschlusszeugnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lehrgänge bzw. der einzelnen Module bundesweit als Sachkundenachweis geeignet. Für Anbieter mit Sitz in Niedersachsen ist die Landesbetreuungsstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg für die Anerkennung zuständig.


Die Gebühr für die Anerkennung eines Moduls beträgt 600 € (max. 1.200 €).


Die Bearbeitungsdauer hängt von der Vollständigkeit und Komplexität der Unterlagen ab.


Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag des Anbieters. Mit dem Antrag sind prüffähige Unterlagen einzureichen. Weitere Unterlagen können gegebenenfalls ergänzend von der prüfenden Behörde angefordert werden. Die Anerkennung wird, soweit die Voraussetzungen vorliegen, auf fünf Jahre befristet erteilt und kann auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen. Sie kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Anerkennung ist unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Anerkennung wie folgt erwirkt hat:

  1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
  2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die im Wesentlichen unrichtig oder unvollständig waren.

Die Rücknahme hat keine Auswirkungen auf vor ihrer Bestandskraft erteilte Abschlusszeugnisse. Die Anerkennung ist darüber hinaus unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, zu widerrufen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt.


Landesbetreuungsstelle
bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1,
26135 Oldenburg

  OLGOL-Landesbetreuungsstelle@justiz.niedersachsen.de


Die Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 8 BtRegV. Der Sachkundelehrgang ist anzuerkennen, wenn er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Der Sachkundelehrgang besteht aus den in der Anlage zur BtRegV dargestellten Modulen mit den vorgesehenen Inhalten. Er hat auch praktische Übungen zu umfassen. Der Umfang des Sachkundelehrgangs beträgt mindestens 270 Zeitstunden (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BtRegV).
  • Die Umfänge der einzelnen Module müssen mindestens den in Spalte 3 der Anlage zur BtRegV vorgegebenen Zeitstunden entsprechen. Die Hinweise zum Umfang der Selbstlernphasen und zu der Durchführungsweise aus der Vorbemerkung zur Anlage der BtRegV sind zu berücksichtigen.
  • Der Anbieter weist nach, dass er für die Vermittlung der vorgesehenen Inhalte geeignete Lehrkräfte einsetzt, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die zur entsprechenden Wissensvermittlung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BtRegV).
  • Der Anbieter bietet die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Lehrbetriebs und des Prüfverfahrens (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BtRegV).
  • Der Anbieter verfügt über eine Prüfungsordnung zur Gewährleistung eines transparenten und nachprüfbaren Prüfverfahrens (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BtRegV). In dieser Prüfungsordnung sollten mindestens die für die Prüfungen der verschiedenen Module vorgesehenen Prüfungsformen und ihre Durchführung, die Prüfungsanforderungen, die Benotung sowie ein mögliches Widerspruchsverfahren transparent und nachvollziehbar festgelegt werden.
  • Der Anbieter legt eine Finanzierungsplanung für den Sachkundelehrgang vor, die den Bestand des Lehrgangs für die Dauer der Anerkennung finanziell gesichert erscheinen lässt. Darüber hinaus legt er die teilnehmerbezogenen Lehrgangskosten nachvollziehbar dar (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BtRegV). Die Finanzierungsplanung muss nur die Kosten umfassen, die unmittelbar mit der Planung und Durchführung des Sachkundelehrgangs verbunden sind. Der weitere Lehrbetrieb eines Anbieters kann dabei unberücksichtigt bleiben.  

Für die Anerkennung von einem oder mehreren Einzelmodulen eines Sachkundelehrgangs gelten die Regelungen zur Anerkennung eines vollständigen Sachkundelehrgangs entsprechend


Ausgefüllter Antrag

Curriculum

Nachweise und Unterlagen, die die Voraussetzungen nach § 8 BtRegV belegen


Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht