Die Anerkennung kann für die Kurse Basiskurs, Aufbaukurs Tank, Aufbaukurs Klasse 1, Aufbaukurs Klasse 7 und für Auffrischungsschulungen beantragt werden.

Dafür ist ein Antrag bei der für Sie örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) erforderlich. Der Antrag muss u.a. folgende Angaben enthalten:

den Umfang der Anerkennung (Basiskurs, Aufbaukurs Tank, Aufbaukurs Klasse 1, Aufbaukurs Klasse 7) angeben,

die Unterrichtspläne für die Erstschulung und Auffrischungsschulung auf Grundlage der IHKKurspläne,

den Ort der Schulung, insbesondere für die praktischen Lehrgangsteile wie Ausbildungs und Feuerlöschort,

die Uhrzeiten unter Berücksichtigung von Pausen und Wegezeiten zum und vom Ort der Schulung für die praktischen Lehrgangsteile (Wegezeiten werden nicht den vorgesehenen Unterrichtseinheiten hinzugerechnet)

die Zuordnung der Themen zum Themensektor des jeweiligen Kursplanes

die Art der Unterrichtform (methodischdidaktische Anforderungen)

die Kennzeichnung der praktischen Teile

die fachliche Qualifikation der Lehrkräfte sowie die Nachweise der Befähigung zur erwachsenengerechten Vermittlung der Kenntnisse durch entsprechende Zeugnisse/Nachweise/Bescheinigungen

das vorhandene Lehrmaterial,

die Schulungsstätte und deren Ausstattung

Als Lehrgangsveranstalter müssen Sie über die notwendigen Räumlichkeiten für die Durchführung der theoretischen Unterrichtseinheiten der teilweise praktischen Lehrgangsteile sowie über das erforderliche Ausbildungsmaterial verfügen. Außerdem muss Ihr Lehrpersonal fachlich und pädagogisch qualifiziert sein.

Die zuständige IHK kann Ihre Räumlichkeiten und das Lehrmaterialien in Augenschein zu nehmen. Auch kann die IHK Kontakt zu den von Ihnen als Lehrkräfte angegebenen Personen aufzunehmen, um ggf. Termine für evtl. erforderliche ergänzende Beurteilungsgespräche zu vereinbaren.

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Anerkennung durch einen Anerkennungsbescheid von der örtlich zuständigen IHK bestätig. Aus diesem geht hervor, für welche Kurse die Schulungen durchgeführt werden dürfen.


Die Gebühr für die Anerkennung richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.


Die Prüfung des Antrags sollte in Abhängigkeit von den eingereichten Unterlagen innerhalb von drei Wochen nach Eingang erfolgen. Die Durchführung eines Beurteilungsgespräches mit den Lehrkräften kann ggf. zu einer längeren Bearbeitungsdauer führen.


Sie stellen zunächst den Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalter bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK).

Die IHK prüft zunächst die eingereichten Unterlagen wie Lehrpläne und Unterrichtsmaterial.

Gegebenenfalls besuchen Vertreter der IHK die Unterrichtsstätte und prüfen deren Eignung vor Ort. Gegebenenfalls finden Beurteilungsgespräche mit dem Lehrpersonal statt.

Nach Prüfung von Unterlagen und Unterrichtstätte erhalten Sie einen Bescheid der IHK über die Anerkennung.

Nachdem Ihre Schulungsstätte anerkannt wurde, dürfen Sie im Rahmen der Erlaubnis Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte anbieten.


Lehrplan entsprechend der von der IHK vorgegebenen Kursplänen

Geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen, auch für vorgeschrieben praktische Übungen

Geeignetes Unterrichtsmaterial

Qualifiziertes Lehrpersonal


Kurspläne/Musterunterrichtsplan (Stundenplan) für die beantragten Schulungen mit folgenden Angaben:

Stundeneinteilung (mit Pausen)

zu behandelndes Thema inkl. der geplanten Zeitansätze

Art des Unterrichts (z.B. Vortrag, Lehrgespräch, technische Medien, Filmvortrag, praktische Übungen)

Unterlagen der eingesetzten Lehrkräfte als Nachweis der fachlichen und methodischdidaktischen Eignung

Beruflicher Werdegang

Nachweise über allgemeine Kenntnisse des Gefahrguttransportrechts

Nachweise der besonderen Kenntnisse für die jeweiligen Schulungsteile

Nachweis der Befähigung der erwachsenengerechten Vermittlung der Kenntnisse

Vorlage einer gültigen ADR-Bescheinigung für alle Klassen (in Tanks und anders als in Tanks)

Bereitschaftserklärung zur Ausübung der Referententätigkeit


Verwaltungsgerichtsverfahren

Genaueres entnehmen Sie bitte dem Bescheid über Anerkennung / Nicht-Anerkennung


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