Die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt", „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ und „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen, das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland oder das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen ist. Die bei der Architektenkammer Niedersachsen eingetragenen Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner (Kammermitglieder) werden ergänzend mit dem Zusatz „freischaffend“ eingetragen, wenn sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben.

Freischaffende Kammermitglieder sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Eintragung bei der Architektenkammer eine durchlaufende Berufshaftpflichtversicherung gemäß den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Niedersächsisches Architektengesetz aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz ist im Eintragungsverfahren nachzuweisen. Freischaffende Kammermitglieder, die keine Berufshaftpflichtversicherung (mehr) unterhalten, sind aus der Architektenliste zu streichen.

Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Ruhestandes, Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.

Ebenso wird von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit, wer bei erstmaliger Eintragung in die Architektenliste mit dem Zusatz „freischaffend" eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt. Diese Befreiung im Zusammenhang mit einer Existenzgründung wird für längstens ein Jahr erteilt. 

Der Befreiungsantrag ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Über den Antrag entscheidet der Eintragungsausschuss der Architektenkammer durch Bescheid.


Die Zuständigkeit liegt bei der Architektenkammer Niedersachsen.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Freischaffende Kammermitglieder sind verpflichtet, während der Dauer ihrer Eintragung bei der Architektenkammer eine durchlaufende Berufshaftpflichtversicherung gemäß den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Niedersächsisches Architektengesetz aufrechtzuerhalten. Der Versicherungsschutz ist im Eintragungsverfahren nachzuweisen.

Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Ruhestandes, Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt. Dem Antrag sind geeignete Nachweise beizufügen, die belegen, dass der Befreiungsgrund vorliegt.


Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

bei Ruhestand:

  • Bescheinigung des Steuerberaters/Finanzamts über die Abmeldung des Büros oder Kopie des letzten Einkommensteuerbescheides aus dem sich ergibt, dass keine Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt wurden

bei Elternzeit:

  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes oder Elterngeldbescheid

bei Krankheit:

  • ärztliche Bescheinigung zur Berufsunfähigkeit oder Bescheid der Bayerischen Architektenversorgung zur Berufsunfähigkeitsrente 

Gegebenenfalls können auch andere Unterlagen eingereicht werden, sofern sie zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzung geeignet sind.

Bei Existenzgründung: 

  • Für den Antrag sind keine besonderen Nachweise erforderlich

Es fallen keine Gebühren an. 


Es müssen keine Fristen beachtet werden. 


In der Regel 2 – 6 Wochen


Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hannover.


Architektenkammer Niedersachsen.


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