Sterberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten , soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

Nach Einreichung des Antrages wird dieser geprüft und die Ausnahmegenehmigung erteilt oder abgelehnt.

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Steuerberaterkammer Niedersachsen

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30175 Hannover

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Telefon: +49 (0) 511 2 88 90 - 0

Fax: +49 (0) 511 2 83 40 32

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Antragsteller muss selbständige/r Steuerberater/in sein bzw. eine

Steuerberatungsgesellschaft


formloser Antrag

oder Vordruck


Die Bearbeitungszeit hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.


Fragebogen zur Erfassung von weiteren Beratungsstellen/Zweigniederlassung

Fragebogen zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG


Sie können Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.


§ 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt.


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