Dienstleistung
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle/Zweigniederlassung
Sterberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten , soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.
Verfahrensablauf
Nach Einreichung des Antrages wird dieser geprüft und die Ausnahmegenehmigung erteilt oder abgelehnt.
Nach Einreichung des Antrages wird dieser geprüft und die Ausnahmegenehmigung erteilt oder abgelehnt.
Ansprechpunkt
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Adenauerallee 20
30175 Hannover
Deutschland
Telefon: +49 (0) 511 2 88 90 - 0
Fax: +49 (0) 511 2 83 40 32
E-Mail: info@stbk-niedersachsen.de
www.stbk-niedersachsen.de
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Zuständige Stelle
Die Steuerberaterkammer Niedersachsen
Voraussetzungen
Antragsteller muss selbständige/r Steuerberater/in sein bzw. eine
Steuerberatungsgesellschaft
erforderliche Unterlagen
formloser Antrag
oder Vordruck
Formulare
Fragebogen zur Erfassung von weiteren Beratungsstellen/Zweigniederlassung
Fragebogen zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG
Rechtsbehelf
Sie können Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.
Hinweise (Besonderheiten)
§ 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt.