Dienstleistung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung einer Berufs- oder Weiterbildungsbezeichnung aufgrund einer in- oder ausländischen Aus- bzw. Weiterbildung oder Anzeige einer entsprechenden Dienstleistungserbringung
Das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufs- bzw. Weiterbildungsbezeichnung in den sogenannten Gesundheitsfachberufen aufgrund einer in- oder ausländischen Aus- bzw. Weiterbildung oder für die Anzeige einer entsprechenden Dienstleistungserbringung bei folgenden Berufen zuständig (abschließende Aufzählung):
- Altenpfleger/-in
- Anästhesietechnische/r Assistent/-in
- Diätassistent/-in
- Ergotherapeut/-in
- Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege
- Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung
- Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen – Familiengesundheitspflege
- Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege
- Fachkraft für onkologische Pflege
- Fachkraft für psychiatrische Pflege
- Fachkraft für operative und endoskopische Pflege
- Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der Pflege
- Fachkraft für pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
- Hebamme/Entbindungspfleger
- Logopäde/Logopädin
- Masseur/-in und medizinische/r Bademeister/-in
- Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/-in
- Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/-in
- Medizinisch-technische/r Assistent/-in in der Funktionsdiagnostik
- Operationstechnische/r Assistent/-in
- Orthoptist/-in
- Pflegefachmann/Pflegefachfrau
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent/-in
- Physiotherapeut/-in
- Podologe/Podologin
Für Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufs- oder Weiterbildungsbezeichnung,
im Ausland abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildungen
,
der Ausstellung von Bescheinigungen zur Verwendung im Ausland
, dem
Verlust von Berufs- oder Weiterbildungsurkunden
oder der Anzeige von Dienstleistungserbringungen wenden Sie sich gerne an uns.
Welche Gebühren fallen an?
Sie erhalten einen entsprechenden Gebührenbescheid. Es fallen unterschiedliche Gebühren an:
- Eine Erlaubniserteilung kostet Sie gemäß der Niedersächsischen Gebührenordnung immer 53,00 Euro.
- Bescheinigungen zur Vorlage im Ausland oder Ersatzerlaubnisse werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet. Sie müssen mit Kosten zwischen 53,00 und 100,00 Euro rechnen.
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Haben Sie Ihre Aus- oder Weiterbildung im Ausland absolviert fallen zusätzliche Gebühren für die Gleichwertigkeitsprüfung (Feststellungsbescheid) an.
Die Höhe der Gebühr für einen Feststellungsbescheid richtet sich immer nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand. Bei einer Feststellung einer automatischen "EU-Gleichwertigkeit" nach den Vorgaben des Pflegeberufegesetzes oder Hebammengesetzes müssen Sie mit Kosten von ca. 60,- Euro rechnen. Nur für den Bereich der Pflege: Bei einer freiwilligen Verzichtserklärung betragen die Kosten für einen Feststellungsbescheid ca. 100,- Euro.
In allen anderen Verfahren müssen Sie mit Kosten in Höhe von ca. 200,- Euro rechnen.
Damit Ihre Ausbildung inhaltlich bewertet werden kann, können externe fachliche Gutachten erforderlich sein. Die zentrale Gutachtenstelle in Bonn erhebt derzeit pro Gutachten eine Gebühr in Höhe von 515,- Euro. Diese Kosten werden durch uns verauslagt, müssen von Ihnen aber – zusätzlich zu den Gebühren des Feststellungsbescheides – erstattet werden.
Bitte beachten Sie, dass Bearbeitungsgebühren auch bei einer Ablehnung oder Zurückziehung des Antrages ganz oder teilweise anfallen können. Haben Sie Ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands und existiert auch keine Rechnungsadresse in Deutschland, müssen Sie damit rechnen, dass die Auslagen für erforderliche Gutachten sowie die ungefähren Kosten des Verfahrens durch Sie im Voraus zu entrichten sind und eine Antragsbearbeitung erst nach Zahlungseingang erfolgen wird. Kosten für Übersetzungen, Ausgleichsmaßnahmen etc. sind ebenfalls durch Sie zu tragen, können von uns aber nicht beziffert werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg.
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg
Zuständige Stelle
-
Nds. Landesamt für Soziales, Jugend & Familie
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon: 04131 – 15 – 0
Telefax: 04131-15-3296
E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de
www.soziales.niedersachsen.de
Telefonische Erreichbarkeiten nur montags bis donnerstags zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr und zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr - freitags und an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen nur zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr. Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren.
erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Nähere Informationen finden Sie auf den folgenden Internetseiten:
Bei inländischer Ausbildung:
https://soziales.niedersachsen.de/startseite/soziales_amp_gesundheit/gesundheit_und_pflege/nichtarztliche_heilberufe/gesundheitsfachberufe/erlaubniserteilung-in-gesundheitsfachberufen-208579.html
Bei einer inländischen Weiterbildung:
https://soziales.niedersachsen.de/startseite/soziales_gesundheit/gesundheit_und_pflege/nichtarztliche_heilberufe/weiterbildung_in_gesundheitsfachberufen/weiterbildungen-in-gesundheitsfachberufen-208477.html
Bei einer ausländischen Aus- oder Weiterbildung:
Anerkennungsverfahren von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen | Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (niedersachsen.de)
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Unterlagen
https://soziales.niedersachsen.de/startseite/soziales_amp_gesundheit/gesundheit_und_pflege/nichtarztliche_heilberufe/gesundheitsfachberufe/erlaubniserteilung-in-gesundheitsfachberufen-208579.html
https://soziales.niedersachsen.de/startseite/soziales_gesundheit/gesundheit_und_pflege/nichtarztliche_heilberufe/weiterbildung_in_gesundheitsfachberufen/weiterbildungen-in-gesundheitsfachberufen-208477.html
https://soziales.niedersachsen.de/startseite/soziales_amp_gesundheit/gesundheit_und_pflege/nichtarztliche_heilberufe/anerkennungsverfahren_von_im_ausland_abgeschlossenen_ausbildungen/anerkennungsverfahren-von-im-ausland-abgeschlossenen-ausbildungen-101995.html
Rechtsgrundlage(n)
Niedersächsisches Gesetz über Berufsbezeichnungen, Weiterbildung und Fortbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBG)
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen (GesFBWeitBiV)
Gesetz über die Pflegeberufe (PflBG)
Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten
Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten
Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
Niedersächsisches Gesundheitsfachberufegesetz
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Gesetz über den Beruf des Logopäden
Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz
Gesetz über technische Assistenten in der Medizin
Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten
Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen
Formulare
Anträge sind formlos zu stellen.
Bei inländischer Ausbildung
Bei inländischer Weiterbildung
Bei ausländischer Aus- oder Weiterbildung