Als privater Rundfunkveranstalter eines landesweiten, regionalen oder lokalen Rundfunkprogramms benötigen Sie grundsätzlich eine Zulassung nach Landesrecht.

Für das Veranstalten von Rundfunk in einer Einrichtung, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränkt, ist eine Zulassung nicht erforderlich, da das Niedersächsische Mediengesetz auf solche Angebote keine Anwendung findet.

Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,

1. die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder

2. die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

Für Rundfunkprogramme, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung in deren örtlichem Bereich veranstaltet und über Übertragungskapazitäten verbreitet werden sollen, gilt ein vereinfachtes Verfahren.

Die Zulassung ist nicht übertragbar und wird erteilt für:

  • die Art des Rundfunkprogramms (Hörfunk, Fernsehen),
  • die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm),
  • das Programmschema
  • den Sendeumfang,
  • das Gebiet, auf das das Programm ausgerichtet sein soll (Zulassungsgebiet),

Die Bearbeitungsdauer ist unter anderem abhängig von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen und den Sitzungsterminen der Versammlung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt.


Die Zulassung muss schriftlich bei der Niedersächsischen Landesmedienanstalt beantragt werden. Die Versammlung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt entscheidet über die Erteilung der Zulassung. Die Zulassung wird in Form eines Zulassungsbescheids erteilt.


Bitte wenden Sie sich an die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)


Webiste der Landesmedienanstalt

Eine Zulassung setzt voraus, dass der private Veranstalter

  • unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  • seinen Wohnsitz oder Sitz in der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
  • die Gewähr dafür bietet, dass er die gesetzlichen Vorschriften einhalten wird,
  • erwarten lässt, wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage zu sein, ein Programm zu veranstalten, das den Angaben in den Antragsunterlagen entspricht und professionellen Ansprüchen genügt.

Eine Vereinigung kann nur als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn sie als solche nicht verboten ist.

Eine Zulassung darf unter anderem nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für mit Vorgenannten aktienrechtlich verbundene Unternehmen.


  • schriftlicher Antrag mit insbesondere folgenden Angaben und Unterlagen:
  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen
  • Ggf. Gesellschaftsvertrag
  • Schriftliche Erklärung zum Vorliegen der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen und zum Nichtbestehen von Zulassungshindernissen nach § 5 NMedienG
  • Erklärung über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) für die Personen, die den Antragsteller gesetzlich oder satzungsgemäß vertreten, oder, falls der Antragsteller eine natürliche Person ist, für diesem
  • Angaben zum Gebiet, auf das das Programm ausgerichtet sein soll (Zulassungsgebiet)
  • Programminhalt
  • Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm)
  • Programmdauer
  • Programmschema
  • Finanzplan
  • Vollständigkeitserklärung der Unterlagen

Sie können gegen ablehnende Entscheidungen und Kostenentscheidungen Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.