Antrag auf Eintragung in die Liste der Juniormitglieder

Um die Lücke zwischen Studienende und Kammereintritt zu schließen und den Absolventinnen und Absolventen frühzeitig eine Möglichkeit zur Ankoppelung an die Kammer zu liefern, hat die Architektenkammer Niedersachsen die Juniormitgliedschaft eingeführt.

Welche Vorteile bringt mir die Juniormitgliedschaft?

Als Juniormitglieder können Sie sämtliche Serviceleistungen der Kammer in Anspruch nehmen. Ihnen stehen insbesondere die Beratungsdienste zur Verfügung. Hierzu zählen beispielsweise die Rechtsberatung, die Existenzgründungsberatung, der Beratungsdienst Barrierefreies Bauen oder der Honorarberatungsdienst. Des Weiteren erhalten Sie das Deutsche Architektenblatt und können sich so stets über aktuelle Belange und Entwicklungen im und um den Berufsstand herum informieren. Sie können das Fortbildungsangebot der Kammer zum Mitgliedertarif nutzen oder beispielsweise bei Streitigkeiten den Schlichtungsausschuss in Anspruch nehmen. Außerdem profitieren Sie von den Vorteilen der berufsständischen Rentenversorgung, deren Mitglied Sie über die Kammer automatisch werden.

Darüber hinaus können Sie sich in der Architektenkammer engagieren. Sie erhalten das aktive und passive Wahlrecht, können also an den Wahlen zur Vertreterversammlung der Kammer teilnehmen oder sich als Kandidat aufstellen. Über eine Mitwirkung in der Vertreterversammlung kann sogar der Weg bis in den Vorstand der Architektenkammer oder in einen der Ausschüsse führen, in denen aktiv für die Belange des Berufsstandes gearbeitet wird. Auch die Beteiligung am Tag der Architektur und anderen Aktionen der Öffentlichkeitsarbeit der Kammer stehen Ihnen offen.

In Abgrenzung zu den Vollmitgliedern verleiht die Juniormitgliedschaft jedoch noch nicht das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt, Landschaftsarchitekt, Innenarchitekt oder Stadtplaner oder einer ähnlichen Bezeichnung (z.B. Architekturbüro). Auch eine Bauvorlageberechtigung ist hiermit noch nicht verbunden.


Es gibt keine gesetzliche Antrags- oder Bearbeitungsfrist.

Die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder kommt jedoch nicht mehr in Betracht, wenn die 2-jährige berufspraktische Tätigkeit bereits vollständig absolviert wurde.

Die Juniormitgliedschaft endet in der Regel nach Ablauf von vier Jahren und sechs Monaten nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit, spätestens nach Ablauf von acht Jahren und sechs Monaten.


Die Bearbeitungsdauer beträgt zwei bis sechs Wochen.


Der Eintragungsantrag ist in Textform oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Über den Antrag entscheidet der Eintragungsausschuss der Architektenkammer durch Bescheid.


Architektenkammer Niedersachsen

Friedrichswall 5

30159 Hannover


Die Eintragung in die Liste der Juniormitglieder ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Es besteht ein Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Niedersachsen oder der Beruf wird hier ganz oder teilweise ausgeübt,
  • es wurde ein mindestens dreijähriges Studium in der betreffenden Fachrichtung (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung) erfolgreich abgeschlossen und
  • die zweijährige berufspraktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung wurde begonnen.

Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen bei:

• Ausbildungsnachweise:

- Kopie(n) der Diplom-, Bachelor- und ggf. Masterurkunde und eine Kopie des jeweiligen Abschlusszeugnisses

Bei Abschlüssen aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat:

- Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Studienausbildung der Richtlinie 2005/36/EG entspricht

• für ausländische Antragsteller/innen:

- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses als Staatsangehörigkeitsnachweis

• Berufspraktische Tätigkeit

Zum Beleg, dass Sie Ihre berufspraktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung begonnen haben, bitten wir um Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Nachweise können beispielsweise sein:

- bei selbstständiger Tätigkeit:

Bescheinigung des Steuerberaters, des Finanzamtes oder des/der Büropartner(s) Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug mit Gesellschafterliste

- bei einer Tätigkeit im Angestellten- oder Beamtenverhältnis:

Bescheinigung des Arbeitgebers oder Kopie des Arbeitsvertrages. Beamtete Antragsteller fügen bitte eine Kopie ihrer Ernennungsurkunde und eine aktuelle Bescheinigung des Dienstherrn bei.

- In der Fachrichtung „Architektur“ muss die berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten oder einer Architektenkammer erfolgen. Bitte fügen Sie darüber eine Bestätigung der aufsichtführenden Person bei.


Bezeichnung: §§ 18,19 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)



 


Niedersächsisches Architektengesetz
§§ 18,19 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG)

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hannover