Dienstleistung
Approbation als Tierärztin/Tierarzt: Erteilung
Um den Beruf als Tierärztin oder Tierarzt in Deutschland ausüben zu können, ist eine gesonderte Berufsberechtigung - die Approbation oder die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs - erforderlich.
Die Approbation wird von dem Bundesland erteilt, in dem die tierärztliche Prüfung abgelegt wurde bzw., wenn die tierärztliche Ausbildung außerhalb von Deutschland erfolgt ist, von dem Bundesland, in dem der tierärztliche Beruf in niedergelassener Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf Erteilung einer Approbation bzw. die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs muss vor Ausübung des tierärztlichen Berufs gestellt werden.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Tierärztekammer Niedersachsen.
Voraussetzungen
Die Approbation ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die sich auf
- den erfolgreichen Studienabschluss in Deutschland oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss im Ausland,
- die Staatsangehörigkeit sowie
- die persönliche und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufes
beziehen.
erforderliche Unterlagen
Bei den zuständigen Stellen können Sie eine Übersicht der für die Approbationserteilung erforderlichen Unterlagen anfordern.
Notwendig sind die gemäß § 4 der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) und § 63 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) erforderlichen Unterlagen. Sie können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.
Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
Hinweise (Besonderheiten)
Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Approbation kann zu strafrechtlichen Folgen gemäß § 132a Strafgesetzbuch (StGB) führen.
§ 132a Strafgesetzbuch (StGB)