Wer als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort zuständige Niederlassung aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes auszuüben.

Die Entscheidung zur Aufnahme fällt die zuständige Stelle.

Die Zuständigkeit liegt bei der Rechtsanwaltskammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

  • antragstellende Person ist bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt eingetragen

  • Lebenslauf
  • Staatsangehörigkeitsnachweis gem. § 3 Absatz 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
  • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu dem Beruf des europäischen Rechtsanwalts, die nicht älter als 3 Monate ist und der eine beglaubigte Übersetzung beiliegt (§ 3 Absatz 2 EuRAG)
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung im Original, entweder gem. § 51 BRAO über eine im Inland abgeschlossene Versicherung oder eine gleichwertige Versicherung im Herkunftsstaat (§ 7 Absatz 1 EuRAG)
  • ggf. beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder weiterer Nachweise über den Erwerb akademischer Grade
  • Personalbogen mit Lichtbild

§ 3 Absatz 1 und 2 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
§ 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 7 Absatz 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

Es fallen Gebühren nach § 39 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und §192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


§ 39 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Fragebogen zum Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
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Einzugsermächtigung betreffend Aufnahmegebühr einer europäischen Rechtsanwältin bzw. eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer Braunschweig
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Merkblatt für Bewerber, die eine nichtanwaltliche Tätigkeit ausüben
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Antrag einer europäischen Rechtsanwältin / eines europäischen Rechtsanwalts auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gem. § 2 EuRAG
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Die niedergelassene europäische Rechtsanwälting/der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie/er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ bzw. "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.

Die niedergelassene europäische Rechtsanwälting/der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäische Rechtsanwältin/europäischer Rechtsanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.


Aufnahme eines Europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer: Entscheidung