Wenn Sie auf der Grundlage Ihres Abschlusses als Lehrerin oder Lehrer im Ausland die Befähigung für ein Lehramt, die den Zugang zur Berufsausübung eröffnet, erwerben wollen, muss die Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einer deutschen Lehramtsbefähigung festgestellt werden. Dies erfolgt durch die zuständige Stelle.


Informationen Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Es müssen keine Fristen beachtet werden.



Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Arbeitsaufwand. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Außerdem müssen Sie bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens mit weiteren Kosten rechnen (zum Beispiel Gebühren für Übersetzungen und Beglaubigungen).
Gebühr: EUR 150,00 - 250,00

Spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrags informiert Sie die zuständige Stelle über den Eingang der Dokumente und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen nach.

Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erfolgt die Bearbeitung innerhalb der nächsten 3 bis 4 Monate. In Einzelfällen verlängert sich diese Bearbeitungszeit.


Für die Anerkennung überprüft das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg auf der Grundlage Ihrer Zeugnisse, ob bzw. in welchem Umfang Ihre ausländische Qualifikation einer niedersächsischen Lehramtsausbildung entspricht. Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen bei Lehrerinnen und Lehrern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. die erlangte Berufsqualifikation berechtigt in dem Land, in dem sie erlangte wurde, zur Ausübung des Berufs als Lehrerin bzw. Lehrer und
  2. es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erlangten Berufsqualifikation und der niedersächsischen Lehramtsausbildung.

In Niedersachsen wird die Lehrbefähigung für ein Lehramt durch einen Masterabschluss (Master of Education) und einen Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit abschließender Staatsprüfung erlangt.

  • Für das Lehramt an Grundschulen müssen dabei zwei Unterrichtsfächer im gleichen Umfang studiert werden, wobei es sich bei mindestens einem der Unterrichtsfächer um Deutsch oder Mathematik handeln muss.
  • Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen sowie das Lehramt an Gymnasien müssen ebenfalls jeweils zwei Unterrichtsfächer im gleichen Umfang nachgewiesen werden.
  • Für das Lehramt für Sonderpädagogik müssen zwei sonderpädagogische Fachrichtungen und ein Unterrichtsfach vorliegen.
  • Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen müssen eine berufliche Fachrichtung und ein Unterrichtsfach vorliegen.

Im Vergleich zu einer niedersächsischen Lehramtsausbildung bestehen daher häufig wesentliche Unterschiede. Nachfolgend einige Beispiele für wesentliche Unterschiede zur niedersächsischen Lehramtsausbildung:

  • Es fehlt ein zweites Unterrichtsfach,
  • der Abschluss entspricht einem Bachelor-Niveau,
  • das Fach Deutsch wurde als Fremdsprache studiert,
  • es wurde eine Vielzahl von Fächern studiert, es erfolgte keine Schwerpunktsetzung (gilt insbesondere im Grundschulbereich),
  • es fehlt eine dem niedersächsischen Vorbereitungsdienst vergleichbare schulpraktische Ausbildung nach Abschluss des Studiums.

Wenn wesentliche Unterschiede vorliegen, ist vor einer Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Ausgleichsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder  Eignungsprüfung) erforderlich. Der Umfang der Ausgleichsmaßnahme wird durch das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg in einem Bescheid festgelegt.

Auch eine Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erfolgt durch einen Bescheid.


Portal "Anerkennung in Deutschland"
Bildungsportal Niedersachsen

Die Zuständigkeit liegt beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg.


Damit die Anerkennung der im Ausland erlangten Berufsqualifikation erfolgen kann, müssen bei Lehrerinnen und Lehrern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die erlangte Berufsqualifikation berechtigt in dem Land, in dem sie erlangte wurde, zur Ausübung des Berufs als Lehrerin bzw. Lehrer an öffentlichen Schulen und
  • es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erlangten Berufsqualifikation und der niedersächsischen Lehramtsausbildung.

Dem Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Ausgefülltes Antragsformular (entfällt bei Online-Antrag)
  2. Eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs (Lebenslauf) in deutscher Sprache
  3. ein Identitätsnachweis (Personalausweis, Pass, Aufenthaltstitel, etc.) und ggf. ein Nachweis der Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde),
  4. Nachweis über Ihre Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Abitur oder ein vergleichbarer Abschluss),
  5. erworbene Ausbildungsnachweise:
    1. Hochschuldiplome,
    2. Nachweise, aus denen die Studieninhalte Ihrer absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Diplome hervorgehen (z.B. Studienbuch, Anlage zum Diplom, Transcript of Records),
    3. sonstige Nachweise, die zusätzlich zum Hochschulstudium erworben werden müssen, um im Herkunftsland die Berufsqualifikation als Lehrerin/Lehrer zu erlangen (z.B. CAP, QTS + Induction Period, Definitivat, Teaching Certificate),
  6. Nachweise Ihrer Tätigkeit als Lehrerin/Lehrer an staatlichen Schulen im In- und/oder Ausland (benötigte Angaben: Dauer, Beschäftigungsumfang, Klassenstufen und Fächer in denen unterrichtet wurde),
  7. ein amtliches Führungszeugnis (ggf. mit Übersetzung),
  8. sofern Ihr Wohnsitz nicht in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Island, Liechtenstein, Norwegen sowie der Schweiz ist: ein Nachweis, dass Sie den Beruf als Lehrerin/Lehrer in Niedersachsen ausüben wollen,
  9. ggf. eine formlose Vollmacht, wenn auch eine andere Personen (z.B. Ehe-/Lebenspartner, Mitarbeiter/innen der Beratungsstellen) Auskünfte zu Ihrem Antrag erhalten darf.

Von den Unterlagen der Nr. 5 und 6 sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache erforderlich. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen oder Dolmetschern bzw. Übersetzerinnen oder Übersetzern zu erstellen.

Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung behält sich vor, von den oben genannten Unterlagen amtlich beglaubigte Kopien anzufordern.


Sofern bereits eine Zeugnisbewertung von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vorliegt, sollte sie als einfache Kopie mit eingereicht werden.
Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation
Die öffentlich bestellten/beeidigten Dolmetscher/Übersetzer in Deutschland können Sie hier finden.

Klage beim Verwaltungsgericht.


Gleichwertigkeitsfeststellung, Ausländische Qualifikation, Anerkennungsgesetz, Berufsqualifikation, Lehramt, Teacher, Recognition in Germany, Training, Richtlinie 2005/36/EG, Notice of equivalence, Anerkennung in Deutschland, Equivalence assessment, Unterricht, Foreign qualification, Ausländische Berufsqualifikation Anerkennung als Lehrerin/Lehrer, Aptitude test, Quereinstieg, Recognition of professional qualifications, Berufsanerkennung, Knowledge test, Vocational recognition, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, Certificate of equivalence, EU/EEA/Switzerland, Seiteneinstieg, Anpassungslehrgang, Anerkennungsverfahren, ausländischer Beruf, Directive 2005/36/EC, Berufsabschluss, Recognition notice, Pädagogik, Zeugnisbewertung, Gleichwertigkeitsbescheid, Berufsausbildung, Statement of comparability, Lehrer, Schule, Eignungsprüfung, ausländischer Abschluss, Berufszugang, Ausbildung, Professional Qualifications Assessment Act, Anerkennungsbescheid, higher education certificates, Assessment, Berufsanerkennungsrichtlinie, EU/EWR/Schweiz, Reglementiert, Kenntnisprüfung, Gleichwertigkeitsprüfung, Professional qualification, Recognition Act, berufliche Anerkennung, Recognise, Vorbereitungsdienst, Vocational qualification, Beruf, Recognition