Für die Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften ist die Kapitalbindungsvorschrift nach § 50a Steuerberatungsgesetz (StBerG) von zentraler Bedeutung. Gesellschafterinnen und Gesellschafter sollen grundsätzlich nur Berufsträgerinnen/Berufsträger sein. Für Gesellschaften, die vor in Kraft treten dieser Vorschrift bereits anerkannt waren, besteht Bestandsschutz. Ändert sich bei diesen Gesellschaften der Gesellschafterbestand, ist die Anerkennung in der Regel durch die zuständige Stelle zu widerrufen. In Einzelfällen kann aufgrund einer Ausnahmegenehmigung von einem Widerruf der Anerkennung abgesehen werden.


§ 50a Steuerberatergesetz (StBerG)

Es fallen keine Gebühren an.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie hier Ihren Einheitlichen Ansprechpartner

Die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung sind in § 154 Steuerberatergesetz (StBerG) vorgegeben. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen.


§ 154 Steuerberatergesetz (StBerG)

Es werden keine Unterlagen benötigt.