Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben. Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind.

Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären. Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen.

Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber einem Notar/ einer Notarin erklären, beglaubigen lassen und dem Nachlassgericht vorlegen.

Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, wird die oder der Ausschlagende so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.


  • Die Gebühren für eine Erbausschlagung ergeben sich aus dem Wert der Erbschaft 
  • Ist der Nachlass überschuldet, fallen bei einer Erbausschlagung nur Kosten in Höhe von 30 Euro an
  • Der Notar/ die Notarin berechnet zusätzliche Kosten (Mehrwertsteuer und Auslagen).

  • Sechs Wochen ab dem Moment, in dem Sie von der Erbschaft erfahren
  • Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.
  • Sechs Monate, wenn der der/die Verstorbene den letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat

        oder

  • Sie sich als Erbe oder Erbin bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten haben.

Die Ausschlagung einer Erbschaft wird sofort entgegengenommen. Es bietet sich an, telefonisch einen Termin bei dem Notar oder der Notarin Ihrer Wahl zu vereinbaren.


Sie gehen zu einem Notar/ einer Notarin für eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Erklärung.


Das örtlich für die Annahme der Ausschlagung zuständige Nachlassgericht. Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Notar/die Notarin übermittelt die beglaubigte Ausschlagungserklärung dorthin. Der Notar/die Notarin kann frei gewählt werden. Das zuständige Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder. 


Justizportal des Bundes und der Länder

Sie sind Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen.


  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Die Vorlage der Sterbeurkunde ist nicht zwingend erforderlich. Ist keine Sterbeurkunde vorhanden müssen Sie den vollständigen Namen (mit Geburtsnamen), das Sterbedatum und den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person angeben.
  • Angabe minderjähriger Kinder als Miterben. Gegebenenfalls ist die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (Auskünfte hierzu erteilt das Nachlassgericht). Den Antrag müssen Sie bei dem Familiengericht stellen, das für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig ist. Die Genehmigung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht nachgewiesen werden.
  • Erklärt ein Betreuer/eine Betreuerin die Ausschlagung, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Die Genehmigung muss innerhalb der Frist für die Ausschlagung nachgewiesen werden.

  • Formulare sind nicht erforderlich.
  • Ein Onlineverfahren ist nicht möglich, da das persönliche Erscheinen des Ausschlagenden erforderlich ist.
  • Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form bei dem Notar/der Notarin abzugeben.
  • Das persönliche Erscheinen ist hierzu erforderlich.

Minderjährige

Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der das Sorgerecht für das Kind besitzt. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen.

Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft unzulässig

Die Erbschaft kann grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn der Erbe/die Erbin die Erbschaft angenommen hat. Also durch sein/ihr Verhalten gezeigt hat, dass er/sie seine/ihre Stellung als Nachfolger des/der Verstorbenen annimmt. Wusste der Erbe/die Erbin nicht, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er/sie unter Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung ist frist- und formgebunden (6 Wochen, Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem/der Notar/in). Die wirksame Anfechtung beseitigt die Rechtsfolgen der vorangegangenen Ausschlagung oder Annahme. Wegen der komplizierten Rechtsfragen ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat ratsam.


Informationen des Bundesjustizministeriums zu Erben und Vererben


Broschüre "Erben und Vererben" des Bundesjustizministeriums

Erklärung Ausschlagung, Ausschlagung, Beglaubigung Erbausschlagung, Ausschlagungserklärung, Erbschaftsausschlagung, Nichtannahme Erbschaft