Sie können sich von der Ausweispflicht – also der Pflicht, einen Personalausweis zu haben -  befreien lassen, wenn:

  1. für Sie ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder Sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
  2. Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  3. Sie sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.


Es fallen keine Kosten an. 


Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.

Informieren Sie sich bei Ihrem örtlichen Bürgeramt über den konkreten Verfahrensablauf.


Zuständig ist das örtliche Bürgeramt


Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

Für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt

oder

Sie sind voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht

oder

Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.


schriftlicher Antrag

soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass

Welche Unterlagen konkret erforderlich sind, ist von dem Grund abhängig, aus dem Sie sich von der Ausweispflicht befreien lassen möchten. Informieren Sie sich bei Ihrem örtlichen Bürgeramt über die jeweils erforderlichen Unterlagen.


Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise beim Innenministerium des Landes.


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