Das Land Niedersachsen gewährt Unternehmen der Aquakultur mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Förderung einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und wissensbasierten Aquakultur.

Eine Förderung wird nur für Vorhaben gewährt, die mit dem deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen.

Sie erhalten die Förderung u.a. für

  • Investitionen in den Neubau oder Modernisierung von Produktionskapazitäten
  • Investitionen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und -sicherheit
  • Investitionen in die ökologische Nachhaltigkeit von Aquakulturanlagen und zur Verbesserung der Ressourceneffizienz
  • Unterstützungsleistungen zur Berufsausbildung

Es fallen keine Kosten an.


Fristen für den Antragsteller ergeben sich erst aus dem Zuwendungsbescheid.


Die Bearbeitungsdauer variiert abhängig von Umfang und Art der Förderung.


  • Sie beantragen die Förderung der Aquakultur, indem Sie alle relevanten Unterlagen bei der LWK einreichen.
  • Die LWK leitet den Antrag mit einer Stellungnahme zur Bearbeitung an das LAVES weiter.
  • Die Bewilligungsbehörde entscheidet darüber, ob Ihr Antrag bewilligt wird und erlässt einen Zuwendungsbescheid.
  • Nach bzw. auch während der Durchführung des Vorhabens ist ein Verwendungsnachweis einzureichen.
  • Der Verwendungsnachweis wird geprüft und anschließend wird mittels Bescheid die zu gewährende Zuwendung festgesetzt.
  • Sie beantragen nun die Auszahlung der Zuwendung.

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)


  • Das Fischerei oder Aquakulturunternehmen, das Zuwendungsempfänger oder beteiligter Partner ist, muss seinen Sitz in Niedersachsen haben. Die Investitionen müssen in Niedersachsen stattfinden.
  • Die förderfähigen Ausgaben müssen mindestens 5000 Euro betragen.
  • Zuwendungsempfänger müssen die Merkmale eines KMU (kleine und mittlere Unternehmen) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG erfüllen.
  • Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger oder die mit der Betriebsführung während des Zeitraumes der Zweckbindung beauftragte Person hat die bestandene Abschlussprüfung i. S. des § 34 oder § 40 Abs. 2 BBiG für den Beruf Fischwirtin/Fischwirt nachzuweisen.

  • Ausgefüllter Antragsvordruck
  • Projektbeschreibung
  • Bilanzen und Gewinn und Verlustrechnung der letzten 3 Jahre
  • Detaillierter Finanzierungs Kostenplan
  • Angebote zur Plausibilisierung der Kosten

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein, ist geplant  


Zuwendung, Fischereiförderung, Wirtschaftsförderung, EMFAF, Aquakultur