Dienstleistung
Beantragen von Zuwendungen zur Förderung der Hafeninfrastruktur eines Fischereihafens
Das Land gewährt mit Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) sowie mit Mitteln des Landes Niedersachsen Zuwendungen zur Verbesserung der Infrastruktur von bestehenden Fischereihäfen und Anlandestellen.
Eine Förderung wird nur für Vorhaben gewährt, die mit dem deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen.
Sie erhalten Förderungen u.a. für
- Investitionen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
- Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristen für den Antragsteller ergeben sich erst aus dem Zuwendungsbescheid.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert abhängig von Umfang und Art der Förderung
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Förderung, indem Sie alle relevanten Unterlagen bei der LWK einreichen
- Die Bewilligungsbehörde entscheidet darüber, ob Ihr Antrag bewilligt wird und erlässt einen Zuwendungsbescheid
- Nach Einreichung eines Verwendungsnachweises werden die zuwendungsfähigen Ausgaben mittels Festsetzungsbescheid festgestellt.
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage eines Auszahlungsantrages
Ansprechpunkt
Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK)
Voraussetzungen
- Das Vorhaben muss mit dem von der Europäischen Kommission genehmigten deutschen Programm für den EMFAF 2021-2027 im Einklang stehen.
- Antragsteller müssen Träger niedersächsischer Fischereihäfen sein.
- Die Investitionen müssen in niedersächsischen Häfen stattfinden.
- Die Bagatellgrenzen nach Nr. 5.6 der Förderrichtlinie müssen erreicht werden.
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Antragsvordruck zzgl. Anlagen
- Projektbeschreibung
- Bilanzen und Gewinn und Verlustrechnung der letzten 3 Jahre
- Detaillierter Finanzierungs-Kostenplan
- Angebote zur Plausibilisierung der Kosten
Rechtsgrundlage(n)
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Verbesserung der Infrastruktur von Fischereihäfen
VO (EU) 2021/1139 (EMFAF VO)
VO (EU) 2021/1060 (Dachverordnung)
§ 44 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Deutsches Programm für den EMFAF
Rechtsbehelf
Klage
Schlagwörter
Hafeninfrastruktur, Fischereihafen, EMFAF