Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Beendigung des Betriebs kann z. B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.

Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.

Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen.


Der Mitteilung muss ein Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung beiliegen.


  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (fz. B. fachgerechte Entsorgung, Rückgabe an Hersteller/Lieferant, Demontage/Funktionsuntauglichkeit, Verkauf/Weitergabe)
  • Zurückgabe der Genehmigung des originalen Genehmigungsbescheides durch übersenden an die zuständige Behörde – optional bei genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtungen

Gebühr: kostenfrei
Bearbeitungsdauer: 2 bis 4 Tage

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz


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