Dienstleistung
Befreiung von den KiTa-Kosten beantragen
Für den Besuch Ihres Kindes in der KiTa müssen Sie möglicherweise Geld bezahlen. Die Höhe der finanziellen Belastung wird entsprechend Ihres Einkommens berechnet. Die Belastung darf nur im Rahmen der sogenannten „zumutbaren Belastung“ erfolgen.
Wenn sich Ihr Einkommen deutlich verringert, können Sie eine Ermäßigung oder Befreiung von Ihrer finanziellen Belastung beantragen.
Auf Antrag können die Kosten ermäßigt, erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden.
Ansprechpunkt
Öffentliche beziehungsweise freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe an dem Ort, wo Ihr Kind gemeldet ist.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Öffentliche beziehungsweise freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe an dem Ort, wo Ihr Kind gemeldet ist.
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
- Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
Rechtsgrundlage(n)
§ 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
§ 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
Schlagwörter
Dispens KiTa-Kosten, Erlass KiTa-Kosten, Befreiung KiTa-Kosten, Entbindung KiTa-Kosten