Seit dem 1.1.2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren

  • inländischen Beteiligungseinnahmen, 
  • inländischen Immobilienerträgen sowie
  • sonstigen inländischen Einkünften 

der Körperschaftsteuer. 
Mit der Befreiungsbescheinigung können Investmentfonds den steuerlichen Status ihrer steuerbegünstigten ausländischen Anleger nachweisen, damit der Investmentfonds teilweise oder vollständig steuerbefreit ist.
Ausländische Anleger können die Befreiungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen. Diese Befreiungsbescheinigung müssen die Anleger dann ihrem Investmentfonds im Original übermitteln.
Wenn keine Befreiungsbescheinigung beantragt oder dem Investmentfonds vorgelegt wird, unterliegen die Erträge des Investmentfonds, wenn diese nicht von der Besteuerung ausgenommen sind, der Körperschaftsteuer.


  • Antragstellung: die Befreiungsbescheinigung kann rückwirkend maximal für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beantragt werden (maßgeblich ist der Posteingang des Antrages) 
  • Gültigkeit der Befreiungsbescheinigung: 3 Jahre, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden

Den Antrag auf Erteilung der Befreiungsbescheinigung müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

  • Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Formular herunter und füllen Sie es aus. 
  • Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von 
    • einem gesetzlichen Vertreter des Anlegers 

oder 

  • dessen Bevollmächtigten

unterschrieben werden.

  • Schicken Sie das unterschriebene Formular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an den Dienstsitz des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Bonn.
  • Das BZSt prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen. 
  • Wenn das BZSt Ihren Antrag bewilligt, schickt es Ihnen die ausgestellte Befreiungsbescheinigung per Post zu.
  • Leiten Sie Ihre Befreiungsbescheinigung im Original (keine Kopie) per Post an den Investmentfonds weiter. 
  • Der Investmentfonds macht Ihren steuerlichen Vorteil gegenüber den Steuerbehörden geltend.

Hinweis:
Eine postalische Zustellung der Befreiungsbescheinigung ins Ausland ist nur möglich, wenn dies völkerrechtlich zulässig ist. Bei einigen Staaten ist es dem BZSt völkerrechtlich nicht erlaubt, die Statusbescheinigungen per Post zuzustellen (eine aktuelle Liste dieser Staaten finden Sie auf der Internetseite des BZSt unter “Fragen und Antworten”). In diesen Fällen ist die Angabe eines inländischen (deutschen) Empfangsbevollmächtigten zwingend erforderlich.


Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Hinweis: 
Deutsche steuerbegünstigte Anleger müssen ihre Befreiungsbescheinigung bei dem für sie zuständigen Finanzamt beantragen.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Hinweis: 
Deutsche steuerbegünstigte Anleger müssen ihre Befreiungsbescheinigung bei dem für sie zuständigen Finanzamt beantragen.


Den Antrag auf die Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung können stellen:

  • steuerbegünstigte ausländische Anleger, die an Investmentfonds mit Sitz und Geschäftsleitung in folgenden Staaten beteiligt sind: 
    • Belgien
    • Bulgarien
    • Dänemark
    • Estland
    • Finnland
    • Frankreich
    • Griechenland
    • Irland
    • Italien
    • Kroatien
    • Lettland 
    • Litauen
    • Luxemburg
    • Malta
    • Niederlande
    • Österreich
    • Polen
    • Portugal
    • Rumänien
    • Schweden
    • Slowakei
    • Slowenien
    • Spanien
    • Tschechien
    • Ungarn
    • Vereinigtes Königreich
    • Zypern
    • Australien
    • Liechtenstein
    • Kanada

Weitere Voraussetzungen: 

  • die ausländischen Anleger müssen in einem Amts- und Betreibungshilfe leistenden Staat ansässig sein

und 

  • mit deutschen steuerbefreiten Anlegern vergleichbar sein.
  • Vergleichbar ist ein ausländischer Anleger, wenn er eine 
    • Körperschaft 
    • Personenvereinigung 

oder 

  • Vermögensmasse

ist, 

  • die nach der Satzung 
  • dem Stiftungsgeschäft 

oder

  • der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar 
    • gemeinnützigen 
    • mildtätigen

oder 

  • kirchlichen Zwecken

dient 

und der ausländische Anleger

  • die steuerbegünstigten Zwecke natürlicher Personen im Inland fördert 

oder

  • zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beiträgt

Bei der Antragstellung für die Befreiungsbescheinigung müssen Sie einreichen:

  • Handelsregisterauszug oder vergleichbarer Nachweis der Eintragung im Herkunftsstaat
  • Nachweis der Anerkennung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Herkunftsstaat
  • Satzung, Stiftungsgesetz oder sonstige Verfassung
  • Tätigkeitsbericht
  • Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
  • Kassenbericht
  • Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen
  • Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung
  • gegebenenfalls Vorstandsprotokolle

  • Formulare: ja 
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform nötig: ja (unterschriebener Antrag)
  • persönliches Erscheinen: nein

Formular im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung

  • Einspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

ausländische Anleger, Befreiungsbescheinigung, Steuerbegünstigung, Investmentfonds, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Steuerbefreiung