Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen mit organischen Lösemitteln in bestimmten Mengen umgegangen wird, müssen vor Inbetriebnahme oder bei wesentlichen Änderungen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies gilt für Anlagen, die in Anhang I der 31. BImSchV aufgeführt sind und in denen Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerten überschreitet. Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.

Gehen Sie in Ihrem Betrieb mit organischen Lösemitteln um? Dann müssen Sie die Anlage eventuell bei der zuständigen Behörde anzeigen.


Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.


Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).


Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten.


Gebühr: kostenfrei

Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Anlage oder vor einer wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.


Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.


Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz


organische Verbindungen, Lösemittel, 31. BImSchV