Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung erworben wurden, werden Prüfungen durchgeführt. Die zuständigen Stellen führen berufliche Fortbildungsprüfungen (z. B. Meisterprüfung, Industriemeisterprüfung) durch. Dem erfolgreichen Prüfling in der beruflichen Fortbildung ist von der zuständigen Stelle ein Zeugnis auszustellen. Auf Antrag des Prüflings stellt die zuständige Stelle - bei erfolgreichem Bestehen der Prüfung(en) - Zeugnisübersetzungen in englischer und französischer Sprache aus.


Für die Durchführung von Prüfungen und Ausstellung von Prüfungszeugnissen erheben die zuständigen Stellen Gebühren. Für die englischsprachige und französischsprachige Übersetzung können die zuständigen Stellen Gebühren erheben.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die Zuständigkeit liegt bei der für Ihre Fortbildungsrichtung zuständige Kammer. Diese kann z.B. sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im) §§ 72 bis 75 Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.


§§ 72 bis 75 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.