Im Berufsregister sind die persönlichen und beruflichen Daten der Pflichtmitglieder (Wirtschafsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen/vereidigte Buchprüfer; Wirtschaftsprüfungsgesellschaften/Buchprüfungsgesellschaften) gemäß § 38 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) erfasst.

Im Berufsregister sind zu löschen

  • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüferin/Wirtschaftsprüfer erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist;
  • Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wenn die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erloschen oder unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen ist
  • Zweigniederlassungen,
    • wenn die Zweigniederlassung aufgehoben ist,
    • wenn die Zweigniederlassung nicht mehr von einem Wirtschaftsprüfer verantwortlich geleitet wird und eine Ausnahmegenehmigung der Wirtschaftsprüferkammer nicht vorliegt.

§ 38 Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

Die Zuständigkeit liegt bei der Wirtschaftsprüferkammer.


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr