Dienstleistung
Beschluss über einen Insolvenzplan
Sowohl der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin als auch die Schuldnerin oder der Schuldner sind berechtigt, einen Insolvenzplan bei dem Insolvenzgericht vorzulegen (Lesen Sie hierzu auch den Text „Insolvenzplan“ bzw. Insolvenzplan als Sanierungsinstrument).
Nach einer entsprechenden Vorlage prüft das Insolvenzgericht den Insolvenzplan. Das Insolvenzgericht weist den eingereichten Insolvenzplan von Amts wegen (d.h. von sich aus) u.a. zurück, wenn
- die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen (u.a. Aufteilung der Beteiligten entsprechend ihrer Rechtstellung, z.B. allgemeine und nachrangige Insolvenzgläubiger) nicht beachtet sind und der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt,
- ein von der Schuldnerin oder vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten oder auf Bestätigung durch das Gericht hat, und/oder
- die im von der Schuldnerin oder dem Schuldner vorgelegten Plan vorgesehene Befriedigung der Beteiligten offensichtlich nicht möglich ist.
Weist das Gericht den Plan nicht zurück, holt es Stellungnahmen von bestimmten Verfahrensbeteiligten ein (u.a. Gläubigerausschuss, Betriebsrat, Insolvenzschuldner/in bzw. Insolvenzverwalter/in).
Der Insolvenzplan wird nebst Anlagen und Stellungnahmen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Verfahrensbeteiligten ausgelegt.
In einem durch das Insolvenzgericht bestimmten Erörterungs- und Abstimmungstermin wird sodann der vorgelegte Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert und über die Annahme des Plans abgestimmt. Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt hierbei gesondert über den Insolvenzplan ab, wobei es möglich ist, die Abstimmung schriftlich durchzuführen, wenn der Abstimmungstermin nicht mit dem Termin zur Erörterung des Plans verbunden wird.
Zur Annahme des Planes ist erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der Abstimmenden dem Plan zustimmt (Kopfmehrheit) und die Summe der Ansprüche der Zustimmenden mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der Abstimmenden beträgt (Summenmehrheit).
Nachdem die Beteiligten den Plan angenommen haben, muss das Insolvenzgericht ihn bestätigen. Das Insolvenzgericht muss die Bestätigung von Amts wegen (d.h. von sich aus) versagen, wenn
- die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und
- der Mangel nicht behoben werden kann oder
- die Annahme des Plans unlauter, besonders durch Begünstigung eines Beteiligten herbeigeführt worden ist.
Auch kann auf Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers oder einer an der Schuldnerin oder am Schuldner beteiligten Person die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Gericht versagt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin widerspricht und glaubhaft macht, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als ohne Plan.
Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Plans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten – also auch Insolvenzgläubigerinnen oder Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben oder Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben - ein.
Die Insolvenzgläubigerinnen bzw. Insolvenzgläubiger können aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Tabelleneintragung wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner betreiben.
Welche Gebühren fallen an?
Für das Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt eine 0,5 Gebühr nach Nr. 2310 KV GKG an. Maßgeblich für die Berechnung des konkret anfallenden Betrags ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Welche Fristen muss ich beachten?
Vorlage des Insolvenzplanes: spätestens zum Schlusstermin
Verfahrensablauf
- Die/Der Insolvenzschuldner/in oder die/der Insolvenzverwalter/in schreibt einen Insolvenzplan inklusive der notwendigen Plananlagen (vgl. Text „Insolvenzplan“ bzw. Insolvenzplan als Sanierungsinstrument).
- Der erstellte Insolvenzplan ist mit den vollständigen Anlagen beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Das Insolvenzgericht prüft sodann die eingereichten Unterlagen, insbesondere ob die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans eingehalten sind.
- Ist das Prüfungsergebnis positiv für den Einreicher, so bestimmt das Insolvenzgericht üblicherweise einen Erörterungs- und Abstimmungstermin, in dem nach der Erörterung die Berechtigten über den Insolvenzplan abstimmen.
- Werden die notwendigen Mehrheiten erreicht, gibt das Insolvenzgericht der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Insolvenzschuldner sowie dem Gläubigerausschuss, sofern ein solcher bestellt ist, die Gelegenheit zur Stellungnahme. Abschließend bestätigt das Gericht – sofern die Voraussetzungen vorliegen – den Insolvenzplan.
Ansprechpunkt
Das örtlich zuständige Insolvenzgericht.
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Das zuständige Gericht finden Sie hier .
Voraussetzungen
- (vorliegender) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren
- Insolvenzplan, bestehend aus einem darstellenden und einen gestaltenden Teil, sowie die erforderlichen Anlagen zum Insolvenzplan
- Einreichung des Insolvenzplans durch eine berechtigte Person (Insolvenzverwalter/in, Insolvenzschuldner/in)
- Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt des Insolvenzplans, insbesondere zur ordnungsgemäßen Gruppenbildung im Insolvenzplan
erforderliche Unterlagen
- Insolvenzplan
- Notwendige Plananlagen im Sinne der §§ 229 f. InsO, wie beispielsweise für den Fall, dass die Zahlungen an die Insolvenzgläubigerinnen und -gläubiger aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens stammen sollen:
- Vermögensübersicht (§ 229 InsO),
- Einnahmen-Ausgaben-Prognose für den Planzeitraum,
- ggfs. Erklärung der Schuldnerin des Schuldners oder des persönlich haftenden Gesellschafters bzw. der persönlich haftenden Gesellschafterin, dass diese bereit sind, das Unternehmen auf der Grundlage des Plans fortzuführen (§ 230 Abs. 1 InsO),
- zustimmende Erklärungen der Gläubigerinnen und/oder der Gläubiger, die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person übernehmen wollen (§ 230 Abs. 2 InsO),
- gegebenfalls Erklärung eines Dritten, welcher für den Fall der Bestätigung des Plans die Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen hat
Rechtsbehelf
Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den der Insolvenzplan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den der Insolvenzplan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu.
§§ 231 Abs. 3, 6 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO)