Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Enkelkinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern
  6. und die Geschwister

Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.


§ 8 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)

Es fallen keine Gebühren an.


Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.


Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.


  • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
  • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Bankauskunft

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Einzureichende Nachweise des/der Verstorbenen:

  • Sterbeurkunde
  • Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, insbesondere
    • lückenlose Girokontoauszüge der letzten drei Monate
    • alle vorhandenen Sparbücher
    • Nachweise über das im Pflegeheim vorhandene „Taschengeldkonto“
    • Nachweise über Geldanlagen
    • Mitteilung vorhandener Barbeträge
    • Grundbuchauszug bei Grundstücken und Wohneigentum
    • Nachweis der Versicherungen (Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung, Unfallversicherung)
    • Zeitwert des Kraftfahrzeuges
    • Verkaufseinnahmen aus Wohnungsauflösungen
    • Nachweise über Bausparguthaben
    • sonstige Vermögenswerte (Fonds, Aktien, Wertpapiere)
  • Testament oder Erbvertrag (wenn vorhanden)
  • Nachweise über das Einkommen des Verstorbenen

Einzureichende Nachweise des Antragstellers und des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners:

  • Erbschein oder Erbausschlagung
  • Kopien der Nachweise über die Art und Höhe des Einkommens der letzten drei Monate
  • Nachweise über die Vermögensverhältnisse
    • lückenlose Girokontoauszüge der letzten drei Monate
    • alle vorhandenen Sparbücher
    • Nachweise über Geldanlagen
    • Grundbuchauszug bei Grundstücken und Wohneigentum
    • Versicherungssumme und Rückkaufswert von Lebensversicherungen
    • Zeitwert des Kraftfahrzeuges
    • Nachweise über Bauspargutgaben
    • sonstige Vermögenswerte (Fonds, Aktien, Wertpapiere)
  • Kopien der Nachweise über die monatlichen Belastungen
  • Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
  • Kostenvoranschlag bzw. Originalrechnung des Bestattungsinstituts

Nutzen Sie bitte bei einer Antragstellung die auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Vordrucke.


§ 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.