Zur Insolvenzverwalterin bzw. zum Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgericht eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen (Lesen Sie hierzu mehr unter „Anforderungen an einen Insolvenzverwalter“).

Die Bestellung zur Insolvenzverwalterin bzw. zum Insolvenzverwalter erfolgt üblicherweise in einem zweistufigen Verfahren.

Vorauswahlverfahren

Insolvenzverfahren sind als gerichtliche Eilverfahren einzuordnen. Geht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei dem Insolvenzgericht ein, so ist zeitnah ein/e (vorläufige/r) Insolvenzverwalter/in bzw. insolvenzrechtliche/r Sachverständige/r zu bestellen. Eine umfassende Prüfung sämtlicher Auswahlkriterien in diesem eingeschränkten Zeitfenster kann eine erhebliche Herausforderung für sämtliche beteiligten Personen darstellen. Zur Vermeidung dieser Problematik können sich geeignete Personen ­bereits außerhalb eines konkreten Insolvenzverfahrens bei einem Insolvenzgericht  für die Aufnahme auf eine sog. Vorauswahlliste bewerben.

Im Rahmen dieses zeitlich vorgelagerten Vorauswahlverfahrens prüft das Insolvenzgericht, ob Sie abstrakt die allgemeinen Anforderungskriterien für die Bestellung als Insolvenzverwalterin bzw. als Insolvenzverwalter erfüllen. Entscheidender Vorteil dieser vorgelagerten Prüfung ist, dass allen Beteiligten ausreichend Zeit für Rückfragen und das Nachreichen noch erforderlicher Dokumente zur Verfügung steht.

In die Vorauswahlliste ist jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber einzutragen, die bzw. der die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von den Besonderheiten des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung erfüllt.

In der Regel haben die jeweiligen Insolvenzgerichte Anforderungskriterien entwickelt, die erfüllt sein müssen, um auf die jeweilige Vorauswahlliste aufgenommen zu werden. Um allen Verfahrensbeteiligten eine einfache Abwicklung zu ermöglichen, veröffentlichen die Insolvenzgerichte (auf ihren Internetseiten) üblicherweise Fragebögen, die ausgefüllt zurück zu schicken sind.

Konkrete Bestellung

Welche Person im konkreten Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt wird, entscheidet das Insolvenzgericht unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls . Die Person kann von einer bei dem Insolvenzgericht geführten Vorauswahlliste bestellt werden, zwingend ist dies aber nicht. Die Bestellung erfolgt durch einen gerichtlichen Beschluss. Sie erhalten eine Urkunde über Ihre Bestellung. Bei Beendigung Ihres Amtes müssen Sie die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückgeben.


Es sind keine Fristen zu beachten.


Erkundigen Sie sich bei dem Insolvenzgericht, von dem Sie bestellt werden wollen, nach den Anforderungskriterien.

  • Üblicherweise stellen die Insolvenzgerichte entsprechende Fragebögen auf ihren Internetseiten bereit.
  • Laden Sie den Fragebogen herunter.
  • Füllen Sie den Fragebogen aus, fügen die notwendigen Unterlagen bei und übersenden diese Dokumente mit ihrem Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahlliste an das Insolvenzgericht.

Welche Person im konkreten Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt wird, entscheidet das Insolvenzgericht unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Die Bestellung erfolgt durch einen gerichtlichen Beschluss. Sie erhalten eine Urkunde über Ihre Bestellung. Bei Beendigung Ihres Amtes müssen Sie die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückgeben.


Das Insolvenzgericht bzw. die darin tätigen Insolvenzrichterinnen und -richter.

Für das Insolvenzverfahren ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht ist.


Insolvenzgerichte finden Sie hier

Maßgeblich ist § 56 Abs. 1 InsO. Die Kriterien für die Aufnahme auf eine sog. Vorauswahlliste bestimmt die Insolvenzrichterin oder der Insolvenzrichter für die von ihr oder ihm geführte Liste oder mehrere Insolvenzrichter für eine gemeinsam geführte Liste.


§ 56 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)

Die Kriterien für die Aufnahme auf eine sogenannte Vorauswahlliste bestimmt die Insolvenzrichterin oder der Insolvenzrichter für die von ihr oder ihm geführte Liste oder mehrere Insolvenzrichter für eine gemeinsam geführte Liste. Art und Format der zu erbringenden Nachweise sowie die erforderlichen Unterlagen hängen von der Ausgestaltung des jeweiligen Vorauswahlverfahrens ab.


Die Anfechtung der Bestellung durch einen nicht zum Zuge gekommenen Bewerber (Konkurrentenklage) ist ausgeschlossen.