Mit der schriftlichen Anzeige einer technischen Röntgeneinrichtung (bauartzugelassener Röntgenstrahler, Basis-, Hoch-,Vollschutzgerät oder Schulröntgeneinrichtung) bei der zuständigen Behörde geben Sie bekannt, dass Sie eine solche Einrichtung betreiben oder wesentlich ändern wollen. Das müssen Sie  spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn umsetzen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Röntgeneinrichtung betrieben werden, sofern dies nicht untersagt wird.

Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Hierfür sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen.


Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 150 Euro. 


Sie reichen das Formular für die Anzeige mit den erforderlichen Nachweisen spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme beziehungsweise der wesentlichen Änderung des Betriebs bei der zuständigen Behörde ein.

Nach Eingang der vollständigen Anzeige und der erforderlichen Nachweise hat die zuständige Behörde diese innerhalb von vier Wochen zu prüfen.

Nach Ablauf dieser vierwöchigen Frist dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben beziehungsweise den Betrieb wesentlich ändern, sofern die Behörde den Betrieb nicht versagt und/oder das Anzeigeverfahren aussetzt, weil die Prüfung ergibt, dass weiter-führende Prüfverfahren erforderlich sind.

Teilt die Behörde Ihnen schriftlich mit, dass alle Nachweise erbracht sind, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt der Mitteilung betreiben.  Den Gebührenbescheid erhalten Sie mit der Anzeigebestätigung.


Sie dürfen nach Ablauf der vier Wochen Frist die Röntgeneinrichtung betreiben, sofern das Verfahren aufgrund von Versagensgründen nicht ausgesetzt oder der Betrieb untersagt wurde.

Der Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs kann Ihnen untersagt werden, wenn

  1. Sie eine der nachzuweisenden Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllen; dies gilt nach Ablauf der Frist nur, wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird
  2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben
  3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist
  4. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart handelt oder wenn erhebliche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen
  5. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden erheblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird
  6. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist
  7. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der beabsichtigten Tätigkeit entgegenstehen.

Gleiches gilt, bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung


Neben dem Antrag zur Anzeige sind folgende Unterlagen einzureichen:

A) Technische Röntgeneinrichtungen:

  1. Abdruck der Bescheinigung eines behördlich bestimmten Sachverständigen einschließlich des Prüfberichtes
  2. Abdruck des Zulassungsscheins für die Bauart des Röntgenstrahlers
  3. Nachweis, dass die für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind
  4. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
  5. Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen

B) Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder Schulröntgeneinrichtung:

  1. Abdruck des Zulassungsscheins für die Bauart der Röntgeneinrichtung
  2. Nachweis der durchgeführten Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis, dass die Röntgeneinrichtung den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspricht
  3. bei einem Basis- oder Hochschutzgerät oder einer Schulröntgeneinrichtung
    1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
    2. der Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen

Die Rechtsbehelfsbelehrung können Sie dem Bescheid der zuständigen Behörde entnehmen.


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