Mit der schriftlichen Anzeige einer zahnmedizinischen, medizinischen oder tiermedizinischen Röntgeneinrichtung geben Sie bekannt, dass Sie eine solche Einrichtung betreiben oder wesentlich ändern wollen.

Sie müssen die Anzeige spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich bei der zuständigen Behörde einreichen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Röntgeneinrichtung betrieben werden, sofern dies nicht untersagt wird.

Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Hierfür sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.


Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 150 Euro. 


  • Sie reichen bei der zuständigen Behörde schriftlich die Anzeige ein. Darin erklären Sie, ob es sich um den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer zahnmedizinischen, medizinischen oder tiermedizinischen Röntgeneinrichtung handelt.
  • Die Anzeige stellen Sie, bevor Sie die Röntgeneinrichtung in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern.
  • Nach Ablauf der vierwöchigen Frist dürfen Sie die Röntgeneinrichtung betreiben beziehungsweise wesentlich ändern, sofern die Behörde das Verfahren nicht aussetzt oder den Betrieb untersagt hat.
  • Teilt die Behörde Ihnen schriftlich mit, dass alle Nachweise erbracht sind, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt der Mitteilung betreiben.
  • Abschließend wird Ihnen einen Kostenbescheid der zuständigen Behörde übersendet.

Sie dürfen nach Ablauf der vier Wochen Frist die Röntgeneinrichtung betreiben, sofern das Verfahren aus Versagensgründen nicht ausgesetzt oder der Betrieb untersagt wurde. Teilt die Behörde Ihnen schriftlich mit, dass alle Nachweise erbracht sind, dürfen Sie die Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt der Mitteilung betreiben.

Der Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs kann Ihnen untersagt werden, wenn

1. Sie eine der nachzuweisenden Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllen; dies gilt nach Ablauf der Frist nur, wenn nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist

4. es sich um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart handelt oder wenn erhebliche Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen

5. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden erheblich oder wiederholt verstoßen wird und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird

6. dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist

7. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften der beabsichtigten Tätigkeit entgegenstehen.

Gleiches gilt, bei einer wesentlichen Änderung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung.


Neben dem Antrag zur Anzeige sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • 1. ein Abdruck der Bescheinigung eines behördlich bestimmten Sachverständigen einschließlich des Prüfberichtes
  • 2. Zulassungsscheins für die Bauart des Röntgenstrahlers (optional)
  • 3. der Nachweis, dass die für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
  • 4. der Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
  • 5. der Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen

Zusätzlich bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen der Nachweis, dass folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind

1. der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Arzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm die vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt ist

2. gewährleistet ist, dass

a) bei einer Behandlung mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, der kein individueller Bestrahlungsplan zugrunde liegt (standardisierte Behandlung), und bei einer Untersuchung mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung, die mit einer erheblichen Exposition der untersuchten Person verbunden sein kann, ein Medizinphysik-Experte zur Mitarbeit hinzugezogen werden kann oder

b) bei allen weiteren Anwendungen mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen am Menschen sichergestellt ist, dass ein Medizinphysik-Experte zur Beratung hinzugezogen werden kann, soweit es die jeweilige Anwendung erfordert

3. gewährleistet ist, dass bei einer Behandlung oder Untersuchung nach a) ein Medizinphysik-Experte als weiterer Strahlenschutzbeauftragter bestellt ist, sofern dies aus organisatorischen oder strahlenschutzfachlichen Gründen geboten ist

4. gewährleistet ist, dass das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht

Zusätzlich bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Tier in der Tierheilkunde der Nachweis, dass die folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind

1. Der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte ist als Tierarzt, Arzt oder Zahnarzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt ist.


Die Rechtsbehelfsbelehrung können Sie dem Bescheid der zuständigen Behörde entnehmen.


CE Kennzeichnung, Medizin, Röntgengeräte, Tiermedizin, Vollschutzröntgengeräte, Wesentliche Änderung, Zahnmedizin