Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.


Die Höhe der Gebühren ergibt sich – gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 113.5 – je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 195,00 Euro an. 


Nach Eingang einer entsprechenden Schadensmeldung oder auch auf eigenes Betreiben bei einem besonderen Anlass kann die Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen. Diese hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen.


Die Zuständigkeit liegt bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern.

Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, sofern die überwachungsbedürftige Anlage im Rahmen des Bundesberggesetzes, der Gashochdruckleitungsverordnung, der Rohrfernleitungsverordnung oder des Kohlendioxid-Speichergesetzes betrieben wird.


Eintritt eines Schadenfalls oder eines sonstigen besonderen Anlasses (z.B. bei einem Unfall mit unklarer Ursache).


Unterlagen sind nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird von sich aus tätig.


Überwachungsbedürftige Anlagen, Prüfung, Betriebssicherheitsverordnung, außerordentlich