Wenn Sie aus studienbedingten oder persönlichen Gründen das Studium unterbrechen möchten, besteht die Möglichkeit einer Beurlaubung. Die Beurlaubung wird in der Regel bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt. Während der Beurlaubung behalten Sie Ihren Studierendenstatus. D.h., dass die mitgliedschaftlichen Rechte als Student*in erhalten bleiben. In der Regel erlischt aber die Berechtigung an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und Prüfungen abzulegen.

Gemäß § 7 Abs. 6 Sätze 2 und 3 NHG können die Hochschulen per Ordnung regeln, dass Studierende, die wegen eines Auslandssemesters beurlaubt sind, Prüfungen ablegen können.

Möchten oder müssen Sie Ihr Studium unterbrechen? Beantragen Sie eine Beurlaubung an Ihrer Hochschule.


Jede Hochschule stellt einen Beurlaubungsantrag auf ihrer Webseite zur Verfügung. Der vollständig ausgefüllte Antrag ist zusammen mit den Nachweisen für den Beurlaubungsgrund fristgerecht bei der jeweiligen Hochschule einzureichen.

Nachdem der Antrag bei der zuständigen Hochschulstelle eingegangen ist, wird er geprüft und es wird darüber entschieden, ob eine Beurlaubung gewährt werden kann.


ist es, an der entsprechenden Hochschule eingeschrieben zu sein.

Eine Beurlaubung wird in der Regel bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt, siehe: Erforderliche Unterlagen.

Zudem ist die Anzahl der Urlaubssemester in der Regel beschränkt.

Urlaubssemester werden nicht als Fachsemester angerechnet.

Eine rückwirkende Beurlaubung für ein bereits abgeschlossenes Semester ist nicht möglich.


  • Ausgefüllter Antrag
  • In der Regel: Unterlagen, die geeignet sind, den Beurlaubungsgrund zu belegen.

Die Hochschulen regeln in eigener Zuständigkeit, welche Gründe eine Beurlaubung rechtfertigen und welche Nachweise hierzu beizubringen sind.

Übliche Beurlaubungsgründe sind z.B.:

  • Eigene Krankheit
  • Mutterschutz, Schwangerschaft
  • Betreuung eines Kindes
  • Pflege eines Angehörigen
  • Förderliche Studienaufenthalte im Ausland
  • Förderliche Praktika
  • Wehr und Ersatzdienst
  • Mitwirkung in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung
  • Sonstige wichtige Gründe

Nähere Informationen zu Voraussetzungen, Gründen und Nachweisen sind auf den Internetseiten der jeweiligen Hochschule zu finden.


Beurlaubte Studierende sind von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages ausgenommen.

Informationen zur Möglichkeit, sich weitere Bestandteile des Semesterbeitrags erstatten zu lassen, finden sich auf der Internetseite der jeweiligen Hochschule.


Der Antrag auf Beurlaubung ist entsprechend der Frist der jeweiligen Hochschule zu stellen. Häufig ist die Beurlaubung an die Rückmeldefrist der jeweiligen Hochschule gekoppelt. 


Ihr Antrag auf Beurlaubung wird bearbeitet, sobald dieser vollständig bei der Hochschule vorliegt. In der Regel wird zeitnah über den Beurlaubungsantrag entschieden.


Regelungen finden sich in der Immatrikulationsordnung der jeweiligen Hochschule.


Die Ablehnung eines Antrags auf Beurlaubung stellt einen Verwaltungsakt dar, der mittels Anfechtungsklage gerichtlich überprüft werden kann.


- Während einer Beurlaubung bleibt der studentische Status erhalten.

- Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

- Studienleistungen können nur in Ausnahmefällen während einer Beurlaubung erbracht werden.

- Eine rückwirkende Beurlaubung für ein bereits abgeschlossenes Semester ist nicht möglich.

- Urlaubssemester werden nicht als Fachsemester angerechnet.

- Beurlaubte Studierende sind von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages ausgenommen.

- Möglichkeiten der Befreiung weiterer Bestandteile des Semesterbeitrags sind an der jeweiligen Hochschule zu erfragen.

- Möglichkeit des Entfalls von Leistungen (z.B. Kindergeld, BAföG, etc.). Nähere Informationen sind bei der zuständigen Stelle zu erfragen.


Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur


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