Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen. 

Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.

Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.

Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.

Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024) 

  • vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
  • ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR 

im Monat. 

Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg
Allgemeine Informationen

Blinde Personen erhalten vom Sozialamt eine einkommens- und vermögensabhängige Blindenhilfe, die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen ausgleichen soll.




Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.


Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.


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Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.


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Es fallen keine Gebühren an.


Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
  • Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch 
    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
    • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
    • augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
  • geringes Einkommen
  • geringes Vermögen
  • Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.

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Als blind gilt, wer auf dem besseren Auge mit korrigierender Sehhilfe über keinen besseren Visus als 2 % verfügt oder dessen Visus zwar besser ist, aber dessen Seheinschränkung aufgrund weiterer Beeinträchtigungen gleichzusetzen ist (insbesondere erhebliche Gesichtsfeldeinschränkungen, Nachtblindheit etc.). Zuständig für die Feststellung des Vorliegens einer Blindheit in diesem Sinne ist das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Oldenburg. Die dortige Erteilung und Eintragung des Merkzeichens „BL“ in den Schwerbehindertenausweis dokumentiert verbindlich diesen Umstand.

Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.

Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.

Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe. Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen. Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.

Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.

Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.


  • Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
  • Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen. 
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe. 
  • Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

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Leistungshöhe

Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.

Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2023)

  • vor dem 18. Lebensjahr: 421,61 EUR beziehungsweise
  • ab dem 18. Lebensjahr: 841,77 EUR

im Monat.

Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.


Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, benötigen wir von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular.


  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
  • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids

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