Wenn Sie Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen.  

Falls Ihr Betriebssitz oder der Ort, an dem Sie handeln, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen.  

Zum Anbieten und zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Handel zählt auch der Internet- und Versandhandel.    

Die Anzeigepflicht gilt auch für das Einführen von Pflanzenschutzmitteln aus dem Ausland oder das Verbringen von Pflanzenschutzmitteln innerhalb Europas jeweils zu gewerblichen Zwecken.  

Sie müssen Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen einen Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln beifügen. 

Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.   

Pflanzenschutzmittel sollen Pflanzenerzeugnisse und Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen (wie im Ackerbau, Weinbau oder Obstbau) vor Schadorganismen und anderen Beeinträchtigungen schützen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und/oder Tier oder auf das Grundwasser hat. Auch andere erhebliche schädliche Auswirkungen, vor allem auf den Naturhaushalt, müssen ausgeschlossen werden. Auf Freilandflächen dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.

Vor Aufnahme jeder gewerblichen Tätigkeit mit Pflanzenschutzmitteln muss dies der Behörde angezeigt werden, die für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit zuständig ist. Die Anzeigepflicht besteht vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn man Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen anderer wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder einführen will.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutz-Sachkunde muss deshalb Personen nachweisen, die

  • Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft (einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft) oder zum Vorratsschutz anwenden,
  • eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt (z.B. Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel abgeben oder eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführen) oder

Personen anleiten bzw. beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Pflanzenschutzmittel sollen Pflanzenerzeugnisse und Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen (wie im Ackerbau, Weinbau oder Obstbau) vor Schadorganismen und anderen Beeinträchtigungen schützen. Pflanzenschutzmittel dürfen nur angewandt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass ihre Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und/oder Tier oder auf das Grundwasser hat. Auch andere erhebliche schädliche Auswirkungen, vor allem auf den Naturhaushalt, müssen ausgeschlossen werden. Auf Freilandflächen dürfen Pflanzenschutzmittel nur angewandt werden, wenn sie landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.

Vor Aufnahme jeder gewerblichen Tätigkeit mit Pflanzenschutzmitteln muss dies der Behörde angezeigt werden, die für den Betriebssitz und den Ort der Tätigkeit zuständig ist. Die Anzeigepflicht besteht vor Aufnahme der Tätigkeit, wenn man Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen anderer wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringen oder einführen will.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutz-Sachkunde muss deshalb Personen nachweisen, die

  • Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft (einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft) oder zum Vorratsschutz anwenden,
  • eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausübt (z.B. Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel abgeben oder eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführen) oder

Personen anleiten bzw. beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden.


mindestens EUR 25

Erstanzeige 49,00 € und Änderungsanzeige 24,00 €


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Erstanzeige 49,00 € und Änderungsanzeige 24,00 €


Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit vornehmen.   

Erst wenn Sie die Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen. 

Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.

Die Anzeige des Handels mit Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Die Anzeige des Handels mit Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.


1 - 2 Wochen

Circa 4 Wochen


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Circa 4 Wochen


S ie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.   

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt sind.    

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt. 

Erst wenn Sie die Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

  • Die Anzeige über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln erfolgt schriftlich über das bereitstehende Formular:
    • Das Formular kann auf der Homepage www.pflanzenschutzdienst-niedersachsen.de unter dem Webcode 01007194 heruntergeladen werden
    • Füllen Sie den Vordruck am Computer aus, unterschreiben Sie und fügen Sie die Kopie des Sachkundenachweises (beide Seiten) bei.
    • Reichen Sie die Unterlagen beim Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen ein.
    • Die Kontaktdaten befinden sich auf der ersten Seite des Formulars.
    • Per Post erhalten Sie eine Registriernummer und einen Gebührenbescheid.

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
  • Die Anzeige über den Handel mit Pflanzenschutzmitteln erfolgt schriftlich über das bereitstehende Formular:
    • Das Formular kann auf der Homepage www.pflanzenschutzdienst-niedersachsen.de unter dem Webcode 01007194 heruntergeladen werden
    • Füllen Sie den Vordruck am Computer aus, unterschreiben Sie und fügen Sie die Kopie des Sachkundenachweises (beide Seiten) bei.
    • Reichen Sie die Unterlagen beim Pflanzenschutzamt der LWK Niedersachsen ein.
    • Die Kontaktdaten befinden sich auf der ersten Seite des Formulars.
    • Per Post erhalten Sie eine Registriernummer und einen Gebührenbescheid.

Landwirtschaftskammer Niedersachsen


Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz rechtzeitig nachkommen, müssen Sie  

  • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden und
  • dem Antragsformular Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde gemäß Pflanzenschutzgesetz der Personen des Betriebes beifügen, die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen. Als Sachkunde gilt seit dem 26.11.2015 ausschließlich der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat .  
  • Gültiger Sachkundenachweis
  • Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen dürfen nur Personen, die über einen gültigen Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln verfügen.
  • Die Registriernummer des Sachkundenachweises ist auf dem Formular einzutragen.
  • Ein entsprechender Sachkundenachweis kann unter https://www.pflanzenschutzskn.de/dislservice/faces/index.xhtml beantragt werden.

Ein aktueller Nachweis über die Pflanzenschutz-Sachkunde-Fortbildung ist einzureichen


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
  • Gültiger Sachkundenachweis
  • Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen dürfen nur Personen, die über einen gültigen Sachkundenachweis für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln verfügen.
  • Die Registriernummer des Sachkundenachweises ist auf dem Formular einzutragen.
  • Ein entsprechender Sachkundenachweis kann unter https://www.pflanzenschutzskn.de/dislservice/faces/index.xhtml beantragt werden.

Ein aktueller Nachweis über die Pflanzenschutz-Sachkunde-Fortbildung ist einzureichen


  • Ausgefülltes Formular zur Anzeige sowie Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebes, die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen.   
  • Das Formular ist sowohl für den Betriebssitz/Unternehmenssitz als auch für jede Niederlassung/Filiale getrennt auszufüllen.   
  • Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
  • Ort der Tätigkeit
  • Name und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
  • Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
  • Ort der Tätigkeit
  • Name und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Es handelt sich um eine reine Information. Gegen diese kann kein Widerspruch eingelegt oder ein Klageverfahren eingeleitet werden. 


  • Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.
  • Die Anzeige gemäß Pflanzenschutzgesetz ersetzt nicht die Handelserlaubnis mit giftigen Stoffen gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung.
  • Personen, die eine sachkundepflichtige Tätigkeit im Pflanzenschutz ausüben und über einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen, sind nach gemäß Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, regelmäßig innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mindestens einmal an einer anerkannten Sachkunde-Fortbildung teilzunehmen.
  • Personen, die zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im oder in das Inland vermitteln oder Hilfsleistungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln anbieten, haben dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß Pflanzenschutzgesetz anzuzeigen.

LWK Niedersachsen – Pflanzenschutzrecht

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

LWK Niedersachsen – Pflanzenschutzrecht

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