Dienstleistung
Die Erfassung der Stammdaten eines Lieferanten beantragen
Wenn Sie als Lieferant eine gültige Rahmenvereinbarung mit der öffentlichen Verwaltung haben, liegen der öffentlichen Verwaltung Ihre Lieferantenstammdaten vor. Sie sind dazu angehalten, die Richtigkeit Ihrer Lieferantenstammdaten zu gewährleisten. Für die ein-kaufende öffentliche Verwaltung sind gepflegte Lieferantenstammdaten von großer Bedeutung.
Die Lieferantenstammdaten umfassen allgemeine Daten jedes einzelnen Lieferanten zu Ansprechpartner:innen, standortbezogene Informationen und Informationen zum Bestellprozess (Anschrift und E-Mail-Adresse).
Mit Gültigkeit Ihres Rahmenvertrages sind Sie dazu angehalten, die Richtigkeit Ihrer Lieferantenstammdaten zu gewährleisten. Auch im Falle von Änderungen an Ihren Lieferantenstammdaten sind Sie dazu angehalten, diese der öffentlichen Verwaltung zu melden.
Die Meldung von Änderungen an Ihren Lieferantenstammdaten können Sie formlos, über das Katalogsystem des Rahmenvertragspart-ners oder über das Lieferantencockpit tun.
Welche Gebühren fallen an?
Kostenlos.
Welche Fristen muss ich beachten?
Beachten Sie eine eventuelle Frist, die in der Rahmenvereinbarung definiert wurde. Informieren Sie Ihren Vertragspartner über die Änderung, bevor diese wirksam wird.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt umgehend.
Verfahrensablauf
Wenn Sie eine Änderung an Ihren Lieferantenstammdaten an Ihren Vertragspartner melden möchten:
- Informieren Sie Ihre Ansprechperson seitens Ihres Rahmenvertragspartners über die Änderung.
Je nachdem, was Sie mit Ihrem Rahmenvertragspartner vereinbart haben, können Sie dies formlos per E-Mail tun oder ein Katalogsystem oder das Lieferantencockpit nutzen.
Voraussetzungen
- Sie müssen eine Rahmenvereinbarung mit der öffentlichen Verwaltung haben.
- Sie haben mit Ihrem Rahmenvertragspartner die Nutzung des Lieferantencockpits vereinbart.
erforderliche Unterlagen
Keine.
Rechtsgrundlage(n)
§ 70 Bundeshaushaltsordnung (BHO) i.V.m. den Regelungen der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 70 Bundeshaushaltsordnung (BHO) (in der aktuellen Fassung), § 70 Landeshaushaltsordnung (LHO), Nr. 5.1.4 Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 70 Landeshaushaltsordnung (LHO), Nr. 12.1.2 Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 70 Landeshaushaltsordnung (LHO)
Rechtsbehelf
Hier nicht relevant.