Dienstleistung
Die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie beantragen
Die Ausübung der Psychotherapie ist Heilkunde im Sinne des Heilpraktikerrechts und kann von Ärzten und weiteren Personen, die eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz besitzen, ausgeübt werden.
Andere Personen, die diese Approbation nicht besitzen, benötigen zur Ausübung der Psychotherapie entweder eine uneingeschränkte Erlaubnis als Heilpraktiker oder eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis als Heilpraktiker (Psychotherapie) nach dem Heilpraktikergesetz.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine übergeordnete Frist; einzelne Fristen ergeben sich aus Prüfungsterminen und ggf. Anforderungen an Nachweise.
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Schriftliche und mündliche Prüfungsteilnahme bzw. Entscheidung nach Aktenlage
- Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind
- Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
- Die zuständige Stelle in Niedersachsen ist das örtliche Gesundheitsamt für den Bezirk, in dem der Beruf ausgeübt werde soll.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- Die zuständige Stelle in Niedersachsen ist das örtliche Gesundheitsamt für den Bezirk, in dem der Beruf ausgeübt werde soll.
Ansprechpunkt
In Niedersachsen sind für alle Fragen rund um die Heilkunde die örtlichen Gesundheitsämter zuständig, in deren Bezirk der Beruf ausgeübt werden soll.
Voraussetzungen
Sie müssen
- mindestens 25 Jahre alt sein,
- die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen,
- mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
- eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde und die
erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.
erforderliche Unterlagen
- Antrag,
- ärztliche Bescheinigung,
- Personalausweis oder Reisepass,
- bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde,
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist),
- eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Belegart 0),
- einen Nachweis über den erfolgreichen Schulabschluss in beglaubigter Kopie.
Zusätzlich, wenn die Überprüfung nach Aktenlage erfolgt:
- ein Diplom oder Master in Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie,
eine abgeschlossene Therapieausbildung in einem allgemein anerkannten Verfahren.
Rechtsgrundlage(n)
§ 1 Absatz 2 Heilpraktikergesetz
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien
§ 1 Absatz 2 Heilpraktikergesetz
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßi-ge Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien
Niedersächsische Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Niedersächsische Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Informationen
Niedersachsen: Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz
Spezielle Hinweise für - Landkreis Oldenburg
Antrag Erlaubnis Ausübung Heilkunde