Für Sanierungs- oder Abbrucharbeiten bei Vorhandensein von Asbest mit hohen Faserfreisetzungen benötigen Sie eine Zulassung. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten, wenn Asbest in schwachgebundener Form vorliegt oder durch die Arbeiten, bei denen eine hohe Anzahl an Asbestfasern freigesetzt werden können.


Die Gebühr wird nach  Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch  mindestens 220. 


Zeitnah nach Antragseingang


Eine Zulassung für Sanierungs- oder Abbruchtätigkeit können Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.

  • Sie reichen bei Ihrem Antrag die erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit
  • Die zuständige Behörde gibt Ihnen eine Rückmeldung.
  • Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung bzw. die Ablehnung.

Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen. 


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen. 


  • Vorhandensein der personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung
  • Einhaltung der in der TRGS 519 „Asbest“ enthaltenen Vorgaben

  • Sachkundenachweis
  • Prüfbescheinigungen (bspw. Geräteüberprüfungen)

§8 Absatz 8 i.V.m. Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 4 der GefStoffV


Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

Das Formular zur unternehmensbezogenen Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (gemäß Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV und Nummer 3.2 TRGS 519) ist in der technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten) auf Seite 45 unter Anlage 1.1 zu finden.


Technische Regel für Gefahrstoffe: TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

Weitere Informationen, wie Sie ggf. Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen können, werden in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid beschrieben.


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