Wenn Beschäftigte Ihres Unternehmens infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls getötet oder so verletzt werden, dass sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind, müssen Sie eine Unfallanzeige gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger erstatten.

Dies gilt auch, wenn Sie vermuten, dass bei Versicherten Ihres Unternehmens eine Berufskrankheit vorliegen könnte.


Weitere Informationen erhalten Sie bei den Berufsgenossenschaften , der Landesunfallkasse bzw. bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden .


Die Zuständigkeit liegt bei den Unfallversicherungsträgern. 


  • Versicherte sind im Unternehmen, auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg getötet oder so verletzt worden, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen vorliegt.
  • Es liegt der Verdacht vor, dass Versicherte an einer Berufskrankheit erkrankt sein könnten.

Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger.


Gegen ablehnende Bescheide des Unfallversicherungsträgers können Sie Widerspruch einlegen. War der Widerspruch nicht erfolgreich, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen. 


Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist per Gesetz dazu verpflichtet, Beschäftigte gegen Unfall am Arbeitsplatz, auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte und gegen Berufskrankheit abzusichern.