Sie sind als Instandsetzer oder Instandsetzerin verpflichtet, die örtlich zuständige Eichbehörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren.

Sie haben als Instandsetzer oder Instandsetzerin Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen zu versehen, deren Eichfrist vor der Instandsetzung nicht beendet war.

Bei der Übermittlung von Instandsetzungsbenachrichtigungen wird ein Zeitraum von 7 Tagen als unverzüglich angesehen.


Das von den Eichbehörden bereitgestellte Formular ist auszufüllen und an das Mess- und Eichwesen Niedersachsen zu übermitteln.


Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)


Sie müssen befugter Instandsetzer nach Mess- und Eichverordnung sein.


Instandsetzermeldung, Information über Instandsetzung, Messgerät, Instandsetzung durchführen, Instandsetzermitteilung, Mitteilung über Instandsetzung, Instandsetzung melden