Dienstleistung
Eichung beantragen
Wenn Sie ein Messgerät, welches dem Mess- und Eichgesetz unterliegt, eichen lassen wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Messgeräte werden geeicht, wenn sie die formalen und messtechnischen Anforderungen einhalten.
Hält das Messgerät die Anforderungen ein, so wird dies durch eine Kennzeichnung am Messgerät kenntlich gemacht.
Das Messgerät kann dann für eine weitere Eichfrist verwendet werden.
Welche Gebühren fallen an?
Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt. Die Eichgebühren sind messgeräte- und zeitabhängig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Grundsätzlich existieren keine Fristen für die Antragstellung. Soll das Messgerät nach Ablauf der Eichfrist einem geeichten Messgerät gleichgestellt sein, gelten die Fristen aus §38 Satz 1 oder 2 MessEG.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine festgelegte Bearbeitungsdauer.
Ansprechpunkt
Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)
Voraussetzungen
Sie müssen Verwender des Messgerätes sein.
Gebühr
erforderliche Unterlagen
Notwendig sind Informationen zum Messgerät, allerdings keine Unterlagen
Verfahrensablauf
-
Die Eichung eines Messgerätes können Sie elektronisch beantragen:
- Sie reichen den Antrag mitsamt den erforderlichen Nachweisen ein
- Das Mess- und Eichwesen Niedersachsen prüft den Antrag auf Vollständigkeit.
- Gegebenenfalls müssen Angaben aus dem Antrag geklärt werden.
- Die Eichung wird terminiert
- Wird die Eichung durchgeführt, wird eine Eichkennzeichnung angebracht und ein Gebührenbescheid sowie auf Wunsch ein gebührenpflichtiger Eichschein durch das Mess- und Eichwesen Niedersachsen erstellt.
- Die antragstellende Person erhält ggf. den Eichschein ausgehändigt.
Rechtsgrundlage(n)
§ 37 Absatz 1 Satz 2 Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG)
§ 33 Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (MessEV)
Schlüsselzahl 1 bis 13 Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung – MessEGebV)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht