Wenn Sie ein Messgerät, welches dem Mess- und Eichgesetz unterliegt, eichen lassen wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Messgeräte werden geeicht, wenn sie die formalen und messtechnischen Anforderungen einhalten.

Hält das Messgerät die Anforderungen ein, so wird dies durch eine Kennzeichnung am Messgerät kenntlich gemacht.

Das Messgerät kann dann für eine weitere Eichfrist verwendet werden.


Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt. Die Eichgebühren sind messgeräte- und zeitabhängig.


Ein Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu stellen. Eine Weiterverwendung über das Eichfristende hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt nur für Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch

Eichfrist nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat.


Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Messgeräteart.


  • Stellen Sie einen Eichantrag.
  • Der Eichantrag kann telefonisch, schriftlich oder über das Portal der Eichbehörden eingereicht werden.
  • Die Eichbehörde wird sich anschließend mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Bei bestandener Prüfung erhält das Messgerät ein Eichkennzeichen.

Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN)


Die Messgeräte müssen in den Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes fallen.


Klage vor dem Verwaltungsgericht


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