Die Gläubigerversammlung stellt das zentrale Selbstverwaltungsorgan im Insolvenzverfahren dar (vgl. auch Text „Gläubigerversammlung“). Eine solche Versammlung wird vom dem Insolvenzgericht zu bestimmten Abschnitten in einem Insolvenzverfahren – sofern es nicht ausschließlich schriftlich geführt wird – von Amts wegen einberufen. Verfahrensbeteiligte haben unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung zu stellen.

Die wichtigsten Abschnitte in einem Insolvenzverfahren, zu denen eine Gläubigerversammlung üblicherweise einberufen wird, sofern das Verfahren nicht schriftlich geführt wird, sind:

  • Berichtstermin
  • Prüfungstermin
  • Erörterungs- und Abstimmungstermin (im Falle einer möglichen Sanierung mittels eines Insolvenzplans, vgl. hierzu Text "Insolvenzplan")
  • Schlusstermin

Es fällt keine gesonderte Gebühr an. Die durch die Durchführung einer Gläubigerversammlung entstehenden Kosten sind Massekosten im Sinne des § 54 InsO.


Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen. 


  • Bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für die Gläubigerversammlung von Amts wegen, so werden die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung öffentlich bekannt gegeben.
  • Die ersten beiden Termine (Berichts- und Prüfungstermin) legt das Insolvenzgericht üblicherweise mit dem Beschluss der Insolvenzeröffnung fest, außer wenn eine schriftliche Verfahrensdurchführung beschlossen worden ist.
  • Der weitere Verfahrensablauf hängt immer von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Sofern das Insolvenzverfahren nicht schriftlich geführt wird, beruft das Insolvenzgericht eigenständig (von Amts wegen) zu bestimmten Abschnitten die Gläubigerversammlung ein.

Zusätzlich kann auf Antrag eines berechtigten Personenkreises eine solche Gläubigerversammlung einberufen werden. Zu diesem Personenkreis, der zur Antragstellung berechtigt ist, gehören:

  • Insolvenzverwalter
  • Gläubigerausschuss
  • mindestens fünf absonderungsberechtigte Gläubiger oder nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt
  • einer oder mehrere absonderungsberechtigte Gläubiger oder nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt

Weitere Voraussetzungen für den Antrag sind:

  • Antrag offensichtlich nicht willkürlich, d.h. ersichtlich nicht ohne sachlich vertretbaren Grund gestellt
  • Beschlussgegenstand liegt nicht außerhalb der Beschlusskompetenz der Gläubigerversammlung

Für die Beantragung einer Gläubigerversammlung:

  • Antragstellung schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts

Sinnvoll ist die Darlegung des beabsichtigen Versammlungszwecks sowie der erforderlichen Angaben zur Tagesordnung


Gegen Ablehnung der Einberufung der Gläubigerversammlung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. 


Insolvenzverfahren, Selbstverwaltung, Einberufung, Schlusstermin, Berichtstermin, Prüfungstermin