Dienstleistung
Einflug in geografische Gebiete mit Drohnen beantragen
Drohnen sind unbemannte Luftfahrzeuge, die zusammen mit der Fernsteuerung ein "Unbemanntes Luftfahrzeugsystem" ("Unmanned Aircraft System" – UAS) bilden. Sie bieten Ihnen eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten wie zum Beispiel im Bereich der Foto- und Videografie, bei der Rettung von Rehkitzen oder der Vermessung von Flächen.
Beim Betrieb einer Drohne wollen Sie unter Umständen auch geografische Gebiete überfliegen, für die Sie eine Erlaubnis benötigen. Ein geografisches (UAS-) Gebiet ist ein von der zuständigen Luftfahrtbehörde festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb erlaubt, einschränkt oder ausschließt. Damit sollen Risiken vermieden werden für
- die öffentliche Sicherheit,
- den Schutz der Privatsphäre und personenbezogene Daten oder
- die Umwelt.
Bundesweit geltende geografische (UAS-) Gebiete sind zum Beispiel
- Bundesfernstraßen,
-
Bundeswasserstraßen,
Naturschutzgebiete oder - Wohngrundstücke.
Sie wollen ein geografisches (UAS-) Gebiet überfliegen, können aber keine Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers oder der zuständigen Stelle einholen? Sie wollen zum Beispiel Ihr Fluggerät in der Nähe von Flughäfen oder über Wohngrundstücken ohne Zustimmung und in einer Höhe von weniger als 100 Metern betreiben?
Besteht dafür ein berechtigtes Interesse, können Sie eine Genehmigung zum Fliegen in geografischen (UAS-) Gebieten bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einholen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist. Die Beantragung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Bearbeitung vor dem geplanten Betrieb erfolgen kann. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Bearbeitung mehrere Tage in Anspruch nehmen kann.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer liegt bei 2 bis 10 Werktagen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 50,00 - 200,00
Verfahrensablauf
Der Antrag kann per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden, bei Einreichung per E-Mail ist die Bearbeitungsdauer in der Regel kürzer. Nach Eingang wird Ihr Antrag schnellstmöglich geprüft. Die Antwort erhalten Sie auf dem Wege, auf dem der Antrag gestellt wurde. Wenn der Eintrag per Post unter Angabe einer E-Mail-Adresse übermittelt wird, erhalten Sie zusätzlich zum Schreiben per Post eine E-Mail.
Perspektivisch soll auf einen Online-Dienst umgestellt werden, dieser steht aktuell jedoch noch nicht zur Verfügung.
Ansprechpunkt
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV)
Dezernat 42
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
drohnen@nlstbv.niedersachsen.de
0511/3034-2414
Voraussetzungen
- ausreichende Lufthaftpflichtversicherung
- erforderliche Kompetenznachweise
-
vorgesehener Betrieb und Nutzung des Luftraums führen nicht
- zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder
- zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zu Verletzungen des Datenschutzes und beim Natur- und Umweltschutz
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Einflug in ein geographisches UASGebiet
- Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
- Kompetenznachweis A1/A3 beziehungsweise Kompetenznachweis A2 (FernpilotenZeugnis A2)
-
gegebenenfalls:
- Lageplan
- schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
- Auftrag betroffener Behörden, Stellen oder Betreiber
- Freigabe Deutsche Flugsicherung
Rechtsgrundlage(n)
§ 21i Absatz 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO)
§ 21h Absatz 3 und 4 Luftverkehrsordnung (LuftVO)
Artikel 15 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen
Rechtsbehelf
Widerspruch