Dienstleistung
Einziehung eines Alleinerbscheins
Erfährt das Nachlassgericht, dass die in dem Erbschein aufgeführte erbende Person nicht die wirkliche Erbin bzw. der wirkliche Erbe des Erblassers ist, muss es von Amts wegen den Erbschein einziehen. Der Erbschein wird damit kraftlos und die in diesem unrichtigen Erbschein aufgeführten vermeintlich erbende Person kann nicht mehr über den Nachlass verfügen. Die Einziehung des Erbscheins kann auch von dem wirklichen Erben bzw. der wirklichen Erbin bei Gericht angeregt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über die Einziehung des Erbscheins bestimmt das Gericht nach § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem Streitwert, der sich nach der Höhe des Nachlasswertes abzüglich der Schulden bemisst.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.
Ansprechpunkt
Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Zuständige Stelle
Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Justizportal des Bundes und der Länder: Orts- und Gerichtsverzeichnis
Voraussetzungen
Es existiert ein Alleinerbschein und dieser weist eine Person als Erben aus, die kein Erbe ist.
Formulare
Formulare sind nicht erforderlich.
erforderliche Unterlagen
Das Verfahren wird von Amts wegen vom Nachlassgericht durchgeführt. Sollten Sie ein solches Verfahren beantragen, sind nachfolgende Unterlagen hilfreich:
- Ihr Personalausweis oder Reisepass,
- die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
- das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
- Namen und Anschriften der Miterben,
- Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs oder Erbverzichtserklärungen,
- gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
- den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).
Verfahrensablauf
Das Amtsgericht prüft von Amts wegen oder auf Antrag, ob der Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen ist.
Hinweise (Besonderheiten)
Informationsbroschüre des Bundesjustizministeriums zum Erben und Vererben
Informationsbroschüre "Vererben - erben" des Niedersächsischen Justizministeriums
Informationsbroschüre "Vererben - erben" des Niedersächsischen Justizministeriums ins Leichter Sprache
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Informationsbroschüre des Bundesjustizministeriums zum Erben und Vererben
Informationsbroschüre "Vererben - erben" des Niedersächsischen Justizministeriums
Informationsbroschüre "Vererben - erben" des Niedersächsischen Justizministeriums ins Leichter Sprache
Rechtsbehelf
Gegen den Einziehungsbeschluss kann eine Beschwerde erhoben werden.
§ 353 Abs. 3 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)