Änderungen der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim ersten Arbeitsverhältnis werden durch Vorlage eines vom Finanzamt ausgestellten Ausdrucks der im jeweiligen Jahr gültigen ELStAM nachgewiesen. Mit jedem neuen Nachweis werden alle bisherigen Eintragungen ungültig. Nur der aktuellste Nachweis gilt.

Was bei der jeweiligen Änderung zu beachten ist, entnehmen Sie bitte der passenden Leistung:

Niedersächsisches Finanzministerium


Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung, ElsterLohn II, ELStAM, Lohnsteuerkarte, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale