Ihre aktuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sind in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen. Sie haben darüber hinaus jederzeit die Möglichkeit, die Daten auf elektronischem Wege über das Online-Finanzamt „ELSTER“ einzusehen oder eine schriftliche Mitteilung durch Ihre zuständige Stelle zu beantragen.


Link zu "ELSTER"

Die für den Lohnsteuerabzug verwendeten elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) sind in der Lohnabrechnung ausgewiesen und können auf verschiedenen Wegen eingesehen werden.


Die Zuständigkeit liegt beim für Sie zuständigen Finanzamt.


Für den elektronischen Abruf der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Online-Finanzamt „ELSTER“ ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Hierfür benötigen Sie Ihre Steueridentifikationsnummer und eine E-Mail-Adresse.


Es fallen keine Gebühren an.


  • Formulare: „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ELStAM -“, Abschnitt „C“
  • OnlineVerfahren möglich: ja, über Online-Finanzamt „ELSTER“
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

„Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ELStAM -“, Abschnitt „C“

Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Stadium eines Antrages sind nicht gegeben.


Informationen zur Einsicht der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erhalten Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern oder des Online-Finanzamts „ELSTER“


Behördenwegweiser auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern
Online-Finanzamt „ELSTER“

Landesamt für Steuern Niedersachsen


Elstam, Religionszugehörigkeit, Steuerklasse, Steuerkarte, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Hochzeit, Kinderfreibetrag, Elektronische Lohnsteuerkarte, ELSTER, ELStAM, Lohnsteuerkarte, Lohnsteuerabzug, Steuerauskunft, Kinderfreibeträge, Familienstand, Freibetrag, Einkommensteuer