Im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) können Sie gegenüber der zuständigen Stelle

  • einen oder mehrere Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber benennen, die zum Abruf Ihrer ELStAM berechtigt sind (Abrufberechtigung, "Positivliste"),
  • bestimmte Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von der Abrufberechtigung ausschließen (Abrufsperre, "Negativliste") oder
  • sämtliche Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber vom Abruf ausschließen ("Vollsperrung")

Sie sind nicht verpflichtet, eine Festlegung zum ELStAM-Abruf zu treffen. Grundsätzlich werden Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die ELStAM elektronisch zur Verfügung gestellt.

Sperrungen werden den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern mitgeteilt, diese haben die Lohnsteuer dann nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt.


Die Sperrung erfolgt auf schriftlichen Antrag. 

Im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung kann im Bereich "Steuerformulare" unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)" das passende Antragsformular „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM -“ verwendet werden.

Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
 

Formular-Management-System (FMS) der Bundes­finanz­verwaltung

Es fallen keine Gebühren an.


Es müssen ggf. Fristen eingehalten werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Landesamt für Steuern Niedersachsen


Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Sperrung