Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlt Ihnen als Elternteil bei einem Tod infolge eines Versicherungsfalles (Arbeits- oder Wegeunfall, Berufskrankheit) Ihres Kindes eine regelmäßige Elternrente.
Das gilt für

  • Eltern
  • Stiefeltern
  • Pflegeeltern

Voraussetzung ist, dass die verstorbene Person für Ihren Unterhalt gesorgt hat oder in Zukunft gesorgt hätte.
Sie erhalten die Elternrente so lange, wie Sie ohne den Versicherungsfall gegenüber dem oder der Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit gehabt hätten.
Die Rente beträgt:

  • für einen Elternteil 20 Prozent,
  • für ein Elternpaar 30 Prozent,

des Jahresarbeitsverdienstes (Gehalt und andere Formen des Verdienstes wie Boni oder Feiertagszuschläge) des oder der Verstorbenen.
Wenn Sie als Elternpaar die Elternrente erhalten und Ihre Frau oder Ihr Mann stirbt, erhalten Sie nicht sofort die Elternrente für einen Elternteil (20 Prozent). Stattdessen erhalten Sie in diesem Fall 3 Monate lang weiterhin den Betrag für ein Elternpaar (30 Prozent).
Ein eigenes Einkommen wird nicht auf die Elternrente angerechnet.


Für Sie fallen keine Kosten an.


Sie müssen keine Fristen einhalten.


In der Regel 1 bis 6 Monate.


Die Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen erbracht. Sie müssen also keinen Antrag stellen.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft informiert Sie, um Ihnen die Anmeldung der Ansprüche zu ermöglichen.


Wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit stirbt, erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen eine Elternrente:
Der oder die Verstorbene hat zur Zeit des Todes aus ihrem oder seinem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen:

  • wesentlich zu Ihrem Unterhalt beigetragen oder
  • hätte in Zukunft ohne den Versicherungsfall wesentlich zu Ihrem Unterhalt beigetragen.

Sie haben zudem Anspruch auf Elternrente, wenn

  • die verstorbene Person eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 Prozent oder mehr infolge dieser Berufskrankheiten hatte:
    • Quarzstaublungenerkrankung (Silikose)
    • Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose)
    • Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura
    • Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs
      • in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose)
      • in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder
      • bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz in Höhe entsprechend der gesetzlichen Vorgaben
  • und diese Berufskrankheit den Tod mitverursacht hat.

Die gleichen Regelungen gelten bei Stief- und Pflegekindern.


Unterhaltsnachweise, zum Beispiel:

  • Unterhaltstitel seitens des Gerichtes
  • regelmäßige, zweckgebundene Überweisungen oder Geldeingänge, zum Beispiel Mietzahlungen
  • abgeschlossener Vertrag zwischen den Beteiligten

Formulare: keine

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein


  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
  • Klage vor dem Sozialgericht 

landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, SVLFG, Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Leistungen für Stief- Pflegeltern, Leistungen für Eltern Versicherter, Geldleistungen, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, Leistungen Verwandte aufsteigender Linie, Leistungen nach dem Tod, Leistungen bei Tod