Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

Sofern der Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig. Diese Entsorger sind in der Regel Entsorgungsfachbetriebe und haben sich für das privilegierte Verfahren eine Freistellungsnummer geben lassen.

Sonderabfälle (gefährliche Abfälle) zur Beseitigung, die in Niedersachsen angefallen sind oder entsorgt werden sollen, sind von Ihren Besitzern der Zentralen Stelle für Sonderabfälle bei der NGS anzudienen (landesrechtliche Andienungspflicht).


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Sonderabfälle (gefährliche Abfälle) zur Beseitigung, die in Niedersachsen angefallen sind oder entsorgt werden sollen, sind von Ihren Besitzern der Zentralen Stelle für Sonderabfälle bei der NGS anzudienen (landesrechtliche Andienungspflicht).


Andienungsverfahren: Die Gebühr für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Sonderabfällen zur Beseitigung ist nach dem entstandenen Aufwand zu bemessen; dieser ist zur Abgeltung des bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle entstandenen Aufwandes um 7 vom Hundert zu erhöhen.

Nachweisverfahren: Für die Erteilung oder wesentliche Änderung einer Behördenbestätigung nach § 5 NachwV, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 NachwV, kann für Sonderabfälle, die nicht der gesetzlichen Andienungspflicht unterliegen, nach dem gültigen Kostentarif eine Gebühr von 50 bis 5000 Euro erhoben werden. Diese Gebühr ist nicht neben der Gebühr für das Andienungsverfahren zu erheben.


Die im Grundverfahren bestätigten und die privilegierten Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.

Nach Landesrecht ist eine Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen erst nach Vorlage der Zuweisung möglich.

Ein Nachweis kann maximal fünf Jahre gültig sein.

Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Im Regelfall entsprechen sich die Laufzeiten von Entsorgungsnachweisen und im Andienungsverfahren ausgesprochenen Zuweisungen. In begründeten Fällen kann die Laufzeit einer Zuweisung verkürzt sein.


1 bis 4 Wochen

Bei der Nachweisführung im Grundverfahren ist die Eingangsbestätigung innerhalb von 12 Kalendertagen durch zuständige Behörde zu erteilen.

Die zuständige Behörde bestätigt die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung innerhalb von 30 Kalendertagen bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Die Entscheidung über die landesrechtliche Andienung erfolgt in Niedersachsen zeitgleich mit der Entscheidung innerhalb des Nachweisverfahrens.


Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Bei der Nachweisführung im Grundverfahren ist die Eingangsbestätigung innerhalb von 12 Kalendertagen durch zuständige Behörde zu erteilen.

Die zuständige Behörde bestätigt die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung innerhalb von 30 Kalendertagen bei Vorliegen der Voraussetzungen.

Die Entscheidung über die landesrechtliche Andienung erfolgt in Niedersachsen zeitgleich mit der Entscheidung innerhalb des Nachweisverfahrens.


Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) § 4 Eingangsbestätigung
§ 5 NachwV

  • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
  • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
  • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,

Mit Einreichung der elektronischen Nachweiserklärungen erfolgt zugleich die Andienung der Sonderabfälle gegenüber der Zentralen Stelle der NGS.

Nach Prüfung der Angaben ergeht, wenn die Andienungspflicht besteht, ein landesrechtlicher Zuweisungsbescheid.


§ 4 Abs. 1 SonderAbfV

Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen

Mit Einreichung der elektronischen Nachweiserklärungen erfolgt zugleich die Andienung der Sonderabfälle gegenüber der Zentralen Stelle der NGS.

Nach Prüfung der Angaben ergeht, wenn die Andienungspflicht besteht, ein landesrechtlicher Zuweisungsbescheid.


§ 4 Abs. 1 SonderAbfV

Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.


  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung ( Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE))
  • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

  • Formularbezeichnung: Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE)
  • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein


Gegen Bescheide (z.B. Behördenbestätigungen, Zuweisungs- und Kostenfestsetzungsbescheide) der Zentralen Stelle für Sonderabfälle können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) Widerspruch erheben.


EMAS, Sonderabfall, Beförderer von Abfällen, EFB, Gefährliche Stoffe, Begleitschein, Privilegiertes Verfahren, Nachweisverfahren, Abfälle, Nachweis, Sondermüll, Sammler von Abfällen, Entsorger