Ausländische Staatsangehörige sind bei vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistung als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. Die die Voraussetzungen erfüllenden Personen haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser in Niedersachsen der zuständigen Stelle vorher schriftlich zu melden. Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen.

Die zuständige Stelle kann das Tätigwerden als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser untersagen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.


Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen

  • Staatsangehörige
    • eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
    • eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    • eines Staates, dem gegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind,
    • ohne Wohnsitz im Inland oder eine berufliche Niederlassung
  • sind bei vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistung als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt, wenn sie
    • in einem dieser Staaten zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen rechtmäßig niedergelassen sind
    • aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „ Ingenieur“ zu führen und
    • für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt haben.
  • Das Gleiche gilt auch für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit oder der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.

  • Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung zur Erbringung von Entwurfsverfasserdienstleistungen im anderen Staat und darüber, dass Ausübung des Berufs nicht untersagt ist,
  • Berufsqualifikationsnachweis; für den Fall, dass weder Beruf noch Ausbildung zu dem Beruf im anderen Staat reglementiert ist,
  • Nachweis darüber, dass der Beruf in anderen Staaten als Deutschland während der vergangenen zehn Jahre  mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde

Es fallen keine Gebühren an.


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.


Die zuständige Stelle bestätigt auf Antrag, dass die Meldung erfolgt ist. Wesentliche Änderungen der bescheinigten Umstände hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen durch entsprechende Dokumente nachzuweisen.

Der Meldepflicht unterliegt nicht, wer sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat und infolgedessen dort als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig werden darf.
 


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung


Erstmaliges Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser Meldung