Dienstleistung
Erbringen von Dienstleistungen durch auswärtige Ingenieurinnen und Ingenieure Anzeige
Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder “Ingenieur“ ist durch das Niedersächsische Ingenieurgesetz (NIngG) geschützt. Wenn Sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Berufsaufgaben von Ingenieuren und Ingenieurinnen im Sinne des § 2 NIngG ausüben, dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen, wenn Sie in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind. Das Erbringen der Dienstleistung ist vorher bei der Ingenieurkammer anzuzeigen.
Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigen Sie weiterhin, Dienstleistungen in Niedersachsen zu erbringen und dabei die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, so ist dies der Ingenieurkammer anzuzeigen.
Welche Gebühren fallen an?
Für Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat bewegt sich der Gebührenrahmen einer erstmaligen Anzeige zwischen 150 und 1.500 €.
Für Personen mit Niederlassung in sonstigen Staaten ist die erstmalige Anzeige gebührenfrei.
Die erneute Anzeige ist generell gebührenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
- Maximal zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen
- Ausnahme bei Abschlüssen aus einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat: wenn die nachgewiesene Berufsqualifikation hinter der nach § 6 NIngG erforderlichen Berufsqualifikation zurückbleibt
Verfahrensablauf
Eine Anzeige über das Erbringen von Dienstleistungen durch auswärtige Ingenieurinnen und Ingenieure ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind der Anzeige beizufügen.
Voraussetzungen
Für die erstmalige Anzeige gelten für Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat folgende Voraussetzungen:
- Nachweis der Berufsqualifikation
- Keine wesentlichen Unterschiede zwischen der durch einen ausländischen Ingenieur-/Studienabschluss erlangten bzw. einer im europäischen Ausland zur Ausübung des Ingenieurberufs berechtigenden Berufsqualifikation und einem inländischen Abschluss, der zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ berechtigt (mindestens dreijährige Regelstudienzeit, Studium zu mindestens 70 % geprägt von Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik (MINT)).
- Eine Ausnahme gilt für die Fachrichtungen Agrar- und Wirtschaftsingenieurwesen insoweit als nur ein MINT-Anteil von mindestens 51 % erreicht werden muss.
- Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, wesentliche Qualifikationsunterschiede durch Absolvieren eines Anpassungslehrgangs und/oder einer Eignungsprüfung auszugleichen.
- Bescheinigung über die Niederlassung als Ingenieurin oder Ingenieur und Nichtuntersagung der Berufsausübung oder Nachweis der Berufsausübung als Ingenieurin oder Ingenieur von mindestens einem Jahr (falls der Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist)
Für die erstmalige Anzeige gelten für Personen mit Niederlassung in sonstigen Staaten folgende Voraussetzungen:
- es genügt die bloße Anzeige
Für die erneute Anzeige gelten folgende Voraussetzungen:
- erneute Anzeige
- eventuell Dokumente, wenn wesentliche Änderungen in der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation eingetreten sind.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 12 und 13 NIngG (siehe unter Rechtsgrundlage).
erforderliche Unterlagen
Für die erstmalige Anzeige sind von Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat folgende Nachweise vorzulegen:
- Nachweis des Hochschulabschlusses
- Bescheinigung über die Niederlassung als Ingenieurin oder Ingenieur und Nichtuntersagung der Berufsausübung oder Nachweis der Berufsausübung als Ingenieurin oder Ingenieur von mindestens einem Jahr (falls der Beruf im Niederlassungsstatt nicht reglementiert ist)
- Bei allen Dokumenten in nichtdeutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein muss, beizufügen
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Für die erstmalige Anzeige genügt für Personen mit Qualifikationsnachweisen aus sonstigen Staaten die bloße Anzeige.
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Für die erneute Anzeige sind neben der Anzeige Dokumente vorzulegen, wenn wesentliche Änderungen in der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigte Situation eingetreten sind.
Halten Sie bitte für die elektronische Anzeige alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Anzeigeverfahren nicht abschließen und Ihre Anzeige nicht absenden.
Formulare
Anzeigen können jederzeit schriftlich oder online bei der Ingenieurkammer Niedersachen eingereicht werden.
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Formulare zum Download:
https://www.ingenieurkammer.de/das-koennen-wir-fuer-sie-tun/mitgliedschaft-und-listen/antraege
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OnlineVerfahren
Link zum OnlineAntrag - Persönliches Erscheinen evtl. erforderlich, z.B. falls Ausgleichmaßnahme notwendig wird
Rechtsbehelf
Nur bei der erstmaligen Anzeige von Personen mit Niederlassung in einem EU-, EWR- oder gleichgestellten Staat kommt eine verwaltungsgerichtliche Klage in Betracht.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anzeige zieht zwingend die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Ingenieure nach sich.