Dienstleistung
Erhöhte Gefahr durch Störfälle (Dominoeffekt) Überprüfung
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, gegenüber den Betreibern von Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung festzustellen, bei welchen Betriebsbereichen oder Gruppen von Betriebsbereichen auf Grund ihrer geographischen Lage, ihres Abstands zueinander und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen bestehen kann oder diese Störfälle folgenschwerer sein können (Domino-Effekt). Für die Beurteilung verwendet die Behörde insbesondere
- die Angaben, die der Betreiber in der Anzeige und im Sicherheitsbericht übermittelt hat,
- die Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte vom Betreiber übermittelt wurden, und
- die Informationen, die die zuständige Behörde durch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.
Die vom Betreiber anzuzeigenden Angaben umfassen auch Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs, die einen Störfall auslösen oder dessen Folgen verschlimmern können, z.B. Einzelheiten zu benachbarten Betriebsbereichen, zu anderen Betriebsstätten, die nicht unter die Störfall-Verordnung fallen, und zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein Störfall ausgehen könnte oder bei denen sich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Störfalls erhöhen kann oder die Auswirkungen eines Störfalls und von Domino-Effekten verschlimmern können. Verfügt die Behörde darüber hinausgehend über zusätzliche Informationen, hat sie diese dem Betreiber unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern dies für die Zusammenarbeit der Betreiber erforderlich ist.
Welche Gebühren fallen an?
Für den Feststellungsbescheid fallen Gebühren an, die sich nach den jeweiligen Gebührenverordnungen der Länder richten.
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 44.1.27 an.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 44.1.27 an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Verfahrensablauf
Das Verfahren zur Feststellung eines Dominoeffektes wird von der zuständigen Behörde eingeleitet. Die Beurteilung erfolgt anhand
- der Angaben, die der Betreiber in der Anzeige und im Sicherheitsbericht übermittelt hat,
- der Angaben, die im Anschluss an ein Ersuchen der zuständigen Behörde um zusätzliche Auskünfte vom Betreiber übermittelt wurden, und
- der Informationen, die die zuständige Behörde durch Überwachungsmaßnahmen erlangt hat.
Liegen die Voraussetzungen für einen Domino-Effekt vor, erlässt die zuständige Behörde einen Feststellungsbescheid gegenüber den betroffenen Betreibern.
Ansprechpunkt
Zuständige Behörden sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.
Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die Region Hannover, die Landkreise, kreisfreien Städte oder großen selbstständigen Städte sowie das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, die Region Hannover, die Landkreise, kreisfreien Städte oder großen selbstständigen Städte sowie das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
erforderliche Unterlagen
- Anzeigeunterlagen gemäß § 7 der Störfall-Verordnung
- Sicherheitsbericht gemäß § 9 der Störfall-Verordnung
- Überwachungsinformationen der Behörde
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- Anzeigeunterlagen gemäß § 7 der Störfall-Verordnung
- Sicherheitsbericht gemäß § 9 der Störfall-Verordnung
- Überwachungsinformationen der Behörde
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
§ 7 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
§ 9 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
§ 9 der Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
Rechtsbehelf
Gegen einen Feststellungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden.